Satzung des Landesverbandes Hessen der Gewerkschaft der Sozialversicherung – GdS –
Im nachfolgenden Text wird Personen betreffend nur die männliche Form verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit.
§ 1 Name, Organisation, Sitz
(1) Dem Landesverband Hessen gehören die Mitglieder der Bezirks-/Kreis-/Ortsverbände im Bundesland Hessen an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden. Er führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Hessen.
§ 2
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Zielde im Rahmen der förderalen Organisationsstruktur, ihm obliegen insbesondere
a) Förderung der Bezirks-/ Kreis-/ Ortsverbände im Landesverband, sowie
Vertiefung der Zusammenarbeit der Bezirks-/ Kreis-/ Ortsverbände
untereinander,
b) Mitgliederwerbung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Unterrichtung der Mitglieder über berufs– und gewerkschaftspolitische
Angelegenheiten,
e) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts– und
Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
f) Erteilung von Auskünften,
g) Förderung der Mitglieder in der Aus– und Fortbildung,
h) Unterstützung der Personal– und Betriebsratsarbeit,
i) Mitarbeit im DBB-Landesbund,
j) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden
k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von
Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachbereichsspezifischer
Fragen,
m) Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle bei der Durchführung des
Beitragseinzuges
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom Bundeshauptvorstand festgelegten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der
GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der Schatzmeister nach den
Weisungen des Landesvorstandes.
(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 4 Gliederung
(1) Der Landesverband ist analog der Regierungsbezirke in drei Bezirksverbände organisiert. Aufgabe der Untergliederungen ist es, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele nach § 2 seiner Satzung zu unterstützen.
Näheres bestimmt die Satzung der jeweiligen Untergliederungen.
Diese bedürfen der Genehmigungen durch den Landesvorstand.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Untergliederungen einen vom Landesvorstand festzusetzenden Beitragsanteil.
(3) Der Landesvorstand kann anstelle eines Bezirksverbandes Kreis– bzw. Ortsverbände bilden, um eine ordnungsgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen.
Bei Rücktritt eines Vorstandes einer Untergliederung werden die Mitglieder
dieser Untergliederung durch den Landesvorstand betreut. Dieser kann dazu
Aufgaben an Vertrauensleute übertragen.
Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes einer
Untergliederung keine Neuwahl durchgeführt, ist Unterabsatz 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 5 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesgewerkschaftstag,
b) der Vorstand.
§ 6 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Vertretern
der Bezirks-/ Kreis-/Ortsverbände. Auf je angefangene 15 Mitglieder entfällt ein stimmberechtigter Vertreter. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein. Sofern keine Bezirks-/Kreis-/Ortsverbände bestehen, werden die Vertreter vom Vorstand bestimmt.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung
abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge,
h) Einsetzen von Fachausschüssen nach § 2 Buchstabe l dieser Satzung,
soweit sie nicht aus aktuellem Anlass der Vorstand einsetzt.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens acht Wochen vor
Beginn beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der Vorstand sowie die Bezirksverbände. Die Anträge sind ausreichend schriftlich zu begründen.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn er unter Angabe einer Tagesordnung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
(7) Jeder ordentlich einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Landesjugendleiter,
f) der Frauenvertreterin,
g) dem Seniorenvertreter,
h) dem Werbebeauftragten,
i) Beisitzern, deren Zahl der Landesgewerkschaftstag festsetzt.
Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 der GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
Scheiden der Vorsitzende, der bzw. die Stellverteter oder der Schatzmeister
während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit
einen Nachfolger.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes, ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter des Landesverbandes am Bundesgewerkschaftstag der GdS; – unter Berücksichtigung der Vorschläge der Bezirks-/Kreis-/Ortsverbände – dabei gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Er setzt die Beitragsanteile für die Untergliederungen und die Zuschüsse für die Fachausschüsse fest. Im Rahmen der Anteilsfestsetzung legt der Vorstand die Voraussetzungen für Gewährung und Entziehung, sowie das Verfahren fest.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Landesgewerkschaftstagen
kann ein Mitglied oder Beauftragter des Bundesvorstandes der GdS teilnehmen.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den Vorsitzenden, den Schatzmeister und andere Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt.
§ 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 10 Abstimmung und Wahlen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Die Abstimmung erfolgt geheim, sofern sie beantragt wird.
§ 11 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderung des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung), entscheidet der Bundeshauptvorstand. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen des Landesverbandes an die GdS über.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Landesgewerkschaftstag in Frankfurt am 20. Oktober 2018 in Kraft
gez.
Bettina Stiefel
Vorsitzende des Landesverbandes