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Richtlinien zur Freizeitunfallversicherung

Nach dem zwischen der GdS und der Allianz Versicherung Aktiengesellschaft abgeschlossenen Vertrag sind die Mitglieder der GdS gegen Freizeit-Unfälle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) versichert.

Umfang des Versicherungsschutzes

Die Versicherung umfasst nach Maßgabe der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (Allianz AUB 2014 G) ausschließlich Unfälle außerhalb des Berufes und des direkten Weges nach und von der Arbeitsstätte, das heißt solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VII) oder Dienstunfälle im Sinne der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften gelten. Im Zweifel ist
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständige Dienst maßgebend.

Die Versicherung umfasst Unfälle auf der ganzen Erde.

Voraussetzung für Leistungsgewährung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freizeit-Unfallversicherung ist, dass der Versicherte die satzungsmäßig vorgeschriebenen Beiträge geleistet hat.

Leistungen

Die Freizeit-Unfallversicherung der GdS umfasst folgende Leistungen:

a) Unfall-Krankenhaustagegeld,
b) Invaliditätsentschädigung,
c) Todesfallentschädigung.

Die Höhe der Leistungen der Freizeit-Unfallversicherung richtet sich nach der Beitragshöhe. Als Monatsbeitrag gilt der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor dem Unfall geleisteten Beiträge. Maßgeblich ist immer der an die Gewerkschaft der Sozialversicherung geleistete Beitrag. Für Mitglieder, die beitragsfrei sind, bemessen sich die Leistungen nach einem fiktiven Monatsbeitrag von vier Euro.

Unfall-Krankenhaustagegeld

Unfall-Krankenhaustagegeld wird für jeden Krankenhaustag in Höhe des durchschnittlichen Monatsbeitrages gewährt, längstens für 30 Tage.

Der Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus werden als zwei Kalendertage gerechnet. Voraussetzung für die Leistung ist, dass sich die versicherte Person unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.

Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Der Anspruch auf Unfall-Krankenhaustagegeld muss mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses, aus der der Grund und die Dauer der stationären Behandlung hervorgeht, belegt sein. Die Unterlagen sind bei der Bundesgeschäftsstelle der GdS einzureichen.

Invaliditätsentschädigung

Invaliditätsentschädigungen werden dann gewährt, wenn sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent ergibt.

Die Invaliditätsentschädigung beträgt bei Ganzinvalidität das 500-fache des Monatsbeitrages, mindestens jedoch 1.278,23 Euro als Einmalzahlung. Bei Teilinvalidität wird der dem Grade der Invalidität entsprechende Teil der Entschädigung gewährt.

Eine Invalidität als außerberufliche Unfallfolge muss innerhalb von 24 Monaten – vom Unfalltag an gerechnet – eingetreten sein. Sie muss ärztlich festgestellt und bei der Bundesgeschäftsstelle der GdS geltend gemacht sein.

Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall wird eine Todesfallleistung gezahlt.

Eine Invaliditätsentschädigung wird an Mitglieder im Ruhestand nur dann gezahlt, wenn das Mitglied noch einer Beschäftigung nachgeht.

Todesfallentschädigung

Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres – vom Unfalltag an gerechnet – zum Tode, so wird als Todesfallentschädigung das 200-fache des Monatsbeitrages gezahlt. Im Todesfall ist der GdS neben der Schadenanzeige die Sterbeurkunde einzureichen.

Die Todesfallentschädigung wird der Person gezahlt, die das Sterbegeld gemäß den Richtlinien über die Sozialleistungen der GdS erhält.

Anmerkung:

Diese Richtlinien über die Freizeit-Unfallversicherung gelten für Unfälle ab dem 1. Januar 2019. Für Unfälle bis einschließlich 31. Dezember 2018 gelten andere Richtlinien.