Mitglied werden / Satzung

GdS-Satzung

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS).

(2) Die GdS ist die gewerkschaftliche Organisation der Beschäftigten und früheren Beschäftigten aller Träger der sozialen Sicherung und ihrer Verbände sowie von Einrichtungen, die mit diesen organisatorisch oder finanziell verbunden sind.

(3) Sie ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion.

(4) Die GdS hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

(1) Die GdS ist parteipolitisch unabhängig. Sie unterstützt die Europäische Einigung und steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zum Prinzip des sozialen Rechtsstaates, an dessen Sicherung und Ausbau sie als Fachgewerkschaft mitarbeitet.

(1a) Die GdS tritt für Vielfalt und Gleichberechtigung ein. So werden auch bei der Besetzung der GdS-Gremien die Geschlechter möglichst ausgewogen berücksichtigt.

(2) Die GdS vertritt und fördert die beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder. Ziel der berufspolitischen Arbeit sind insbesondere die Sicherung und zeitgemäße Weiterentwicklung des Beamten-, DO- und Tarifrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele setzt die GdS alle zulässigen gewerkschaftlichen Mittel ein. Sie verhandelt mit den zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, mit sonstigen für die Sozialversicherung maßgebenden Behörden, mit den Trägern der sozialen Sicherung und ihrer Spitzenverbände. Für die unter das Tarifrecht fallenden Arbeitnehmer schließt die GdS Tarifverträge ab. Im Konfliktfalle gilt die Arbeitskampfordnung.

(4) Zur Stärkung der betrieblichen Belange der Beschäftigten fördert die GdS die Arbeit von Betriebsgruppen in den Sozialversicherungsträgern, die sich auf mehr als einen der in § 7 Abs. 1 genannten Landesverbände erstrecken, nach Maßgabe der Richtlinien nach § 10 Abs. 3 Buchstabe k).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GdS kann werden, wer zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Mitgliedszeiten in anderen Gewerkschaften werden in den vom Bundeshauptvorstand nach § 10 Abs. 3 Buchstabe f) aufgestellten Richtlinien berücksichtigt.

(3) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.

(4) Mitglied der GdS können auch Personenvereinigungen werden, die Mitglieder organisieren, die zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis gehören (korporative Mitgliedschaft). Die Rechtsstellung des korporierten Verbandes in den Organen der GdS sowie Fragen der Beitragszahlung und Leistungsgewährung sind in einem Korporationsvertrag niederzulegen, der der Zustimmung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt. Sie kann frühestens mit dem Ersten des Monats beginnen, in dem der Beitrittsantrag bei der GdS eingeht. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Bundesvorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres zulässig. Beim Ausscheiden aus dem in § 1 definierten Organisationsbereich muss diese Frist nicht eingehalten werden.

b) Ausschluss

Ein Mitglied, das gegen diese Satzung verstößt, kann nach Anhörung vom Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung beim Bundeshauptvorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

c) Tod

§ 5 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird vom Gewerkschaftstag festgesetzt. Näheres zur Beitragszahlung regelt die vom Bundeshauptvorstand aufgestellte Beitragsordnung.

(2) Die Landesverbände erhalten aus den Beiträgen einen Anteil, dessen Höhe der Bundeshauptvorstand festsetzt. Ihre Untergliederungen sollen aus diesem Anteil Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erhalten. Höhe und Voraussetzungen regeln die Satzungen der Landesverbände.

§ 6 Leistungen

Die GdS gewährt ihren Mitgliedern vor allem folgende Leistungen:

  1. Rechtsschutz in Streitfällen, die sich aus dem Beamten-, Dienstordnungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ergeben. Das Nähere regelt die vom Bundeshauptvorstand aufgestellte Rechtsschutzordnung;
  2. Rechtsberatung in allen Fragen, die mit dem Beamten-, Dienstordnungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen;
  3. Sozialleistungen nach Maßgabe der vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Richtlinien;
  4. dienst- und tarifrechtliche sowie fachliche Informationen durch Zeitschriften und sonstige Drucksachen;
  5. Streikgeld bei Arbeitskämpfen nach der vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Arbeitskampfordnung;
  6. Sportförderung nach Maßgabe der vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Richtlinien;
  7. Freizeit-Unfallversicherung.

Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Beitrag leistet und nicht mit der Beitragszahlung schuldhaft im Rückstand ist.

§ 7 Gliederung

(1) Entsprechend dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich die GdS in Landesverbände. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes. Der Zusammenschluss oder die Trennung von Landesverbänden bedürfen der Zustimmung ihrer Landesgewerkschaftstage.

(2) Dem Aufbau der sozialen Sicherung in Deutschland entsprechend sollen die Fachbereiche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund/Regionalträger, Unfallversicherung, Landwirtschaftliche Sozialversicherung, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Bundesagentur für Arbeit angemessen in den GdS-Gremien vertreten sein. Der Bundeshauptvorstand kann die Fachbereiche erweitern oder aufgliedern.

(3) Die Landesverbände geben sich auf der Grundlage einer vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Mustersatzung eigene Satzungen. Die Satzungen und Satzungsänderungen sind vom Bundesvorstand zu genehmigen. Versagt er die Genehmigung, kann der Bundeshauptvorstand angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

(4) In den Landesverbänden schließen sich die Mitglieder zu Bezirks-/Regional-/Kreis- und Ortsverbänden zusammen.  Diese geben sich auf der Grundlage einer vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Mustersatzung eigene Satzungen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Landesvorstand. Versagt er die Genehmigung, kann der Bundeshauptvorstand angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

§ 8 Organe

(1) Organe der GdS sind

a) der Gewerkschaftstag,
b) der Bundeshauptvorstand,
c) der Bundesvorstand.

(2) Alle Ämter stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen. Soweit in dieser Satzung aus sprachlichen Gründen nur die männliche Form benutzt wird, gelten die Vorschriften gleichermaßen für weibliche Mitglieder.

§ 9 Gewerkschaftstag

(1) Das oberste Organ der GdS ist der Gewerkschaftstag. Er besteht aus dem Bundesvorstand, den Vertretern der Landesverbände, der Bundesfrauenvertreterin, der/m Bundesseniorenvertreter/in, der Bundesjugendleitung und den Jugendleitern oder einer Stellvertretung der Landesverbände der GdS-Jugend. Den Landesverbänden steht für je 100 Mitglieder ein Vertreter zu. Für die Zahl der Vertreter ist der Mitgliederbestand am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem der Gewerkschaftstag stattfindet. Gehören einem in § 7 Abs. 2 genannten Fachbereich nicht mindestens fünf der nach Satz 2 berufenen Vertreter an, hat der Bundesvorstand diese ergänzend zu berufen.

(2) Jedem Landesverband stehen mindestens drei Vertreter zu.

(3) Der ordentliche Gewerkschaftstag findet alle fünf Jahre statt. Er ist mindestens drei Monate vor Beginn vom Bundesvorstand einzuberufen.

(4) Die Aufgaben des Gewerkschaftstages sind:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b) Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
c) Beschlussfassung über Anträge auf Änderung dieser Satzung,
d) Wahl des Bundesvorsitzenden, der Stellvertreter und der weiteren Mitglieder im Bundesvorstand,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern. Für diese ist nur eine Wiederwahl zulässig,
f) Festsetzung der Beiträge (§ 5 Abs. 1),
g) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes,
h) Behandlung der zum Gewerkschaftstag gestellten Anträge.

(5) Anträge an den Gewerkschaftstag sind mindestens acht Wochen vor Beginn beim Bundesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, der Bundeshauptvorstand, die Bundesjugendleitung, die Landesverbände sowie die Bezirks-, Regional-, Kreis- und Ortsverbände. Die Anträge sind ausreichend schriftlich zu begründen.

(6) Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn er unter Angabe der Tagesordnung von mindestens drei Landesverbänden beim Bundesvorstand beantragt wird. Die Antragsteller müssen zusammen mindestens ein Drittel der Mitglieder der GdS repräsentieren. Der außerordentliche Gewerkschaftstag muss mindestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Stimmenübertragung ist zulässig.

(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Gewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter. Der Gewerkschaftstag gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.

§ 10 Bundeshauptvorstand

(1) Der Bundeshauptvorstand besteht aus dem Bundesvorstand, den Vertretern der Landesverbände, der Bundesfrauenvertreterin, der/m Bundesseniorenvertreter/in und GdS-Bundesjugendleitung. Den Landesverbänden steht für je angefangene 500 Mitglieder (Messzahl) ein Vertreter zu.

(2) Jedem Fachbereich nach § 7 Abs. 2 stehen mindestens zwei Vertreter zu.

(3) Aufgaben des Bundeshauptvorstandes sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über Fragen des Beamten-, Dienstordnungs- und Tarifrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
b) Beschlussfassung über die Anwendung der Satzung,
c) Wahl des Bundesvorsitzenden, seiner Stellvertreter oder der Beisitzer im Bundesvorstand im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens,
d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
e) Festsetzung der Beitragsanteile nach § 5 Abs. 2 Satz 1,
f) Aufstellung und Änderung der Rechtsschutzordnung, der Arbeitskampfordnung, der Beitragsordnung, der Richtlinien über die Sozialleistungen, Richtlinien der Sportförderung sowie der Ehrungs-Grundsätze,
g) Aufstellung und Änderung von Geschäftsordnungen für den Bundesvorstand und den Bundeshauptvorstand sowie von Satzungsmustern für die Landesverbände und Bezirks-/Regional-/Kreis-/Ortsverbände,
h) Festsetzung der Reisekosten und Entschädigungen der Mitglieder der Organe (§ 8),
i) Genehmigung der Satzung der GdS-Jugend (§ 12 Abs. 2),
j) Errichtung eigenständiger Bildungs- und Sozialeinrichtungen,
k) Aufstellung und Änderung von Richtlinien zur Förderung der Arbeit von Betriebsgruppen.

(4) Die Erörterung fachspezifischer Fragen kann Arbeitskreisen übertragen werden. Im Einzelfall ist der Bundeshauptvorstand berechtigt, Aufgaben an den Bundesvorstand zu delegieren, die nach dieser Satzung in seine Zuständigkeit fallen. Der Bundeshauptvorstand handelt für den Gewerkschaftstag, sofern die Angelegenheit nicht bis zum nächsten Gewerkschaftstag aufgeschoben werden kann.

(5) Der Bundeshauptvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Wenn es die Hälfte der Landesverbände unter Angabe der Tagesordnung beantragt, muss der Bundeshauptvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

(6) Der Bundeshauptvorstand wird vom Bundesvorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 11 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus:

a) dem Bundesvorsitzenden,
b) drei Stellvertretern,
c) acht weiteren Mitgliedern,
d) den Mitgliedern der Bundesgeschäftsführung,
e) dem Bundesjugendleiter.

(2) Die Mitglieder des Bundesvorstands nach Abs. 1 Buchstabe a) bis c) werden vom Gewerkschaftstag in geheimer Wahl gewählt, wobei jedem Fachbereich im Sinne des § 7 Abs. 2 mindestens ein Mitglied zusteht.

(3) Der Bundesvorstand wird vom Bundesvorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Bundesvorsitzende vertritt die GdS im Sinne des § 26 BGB. Die persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.

(5) Der Bundesvorstand ist im Rahmen der vom Gewerkschaftstag und vom Bundeshauptvorstand gefassten Beschlüsse für die Politik der GdS verantwortlich. Insbesondere fördert und koordiniert er die Arbeit der Landesverbände und bereitet die Beschlüsse des Bundeshauptvorstandes vor. Der Bundesvorstand regelt auch die Einstellung und Anstellungsbedingungen der Beschäftigten der GdS.

(6) Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Bundesvorstandes ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der Landesverbände teilzunehmen.

(7) Der Bundesvorstand kann Fachkommissionen einsetzen.

§ 12 GdS-Jugend

(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht die GdS-Jugend.

(2) Für die Organisation sowie die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der GdS-Jugend, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

(3) Die Kosten für die Organe der GdS-Jugend und die landesverbandsüber greifende Jugendarbeit werden aus dem GdS-Haushalt getragen. Sie sind rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplanes beim Bundesvorstand zu beantragen und von ihm zu genehmigen.

§ 13 Ehrenamtlichkeit, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Organe, mit Ausnahme der Bundesvorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 Buchstabe d), üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

(2) Alle Organmitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, über Tatsachen, insbesondere über die persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit in GdS-Organen bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 14 Auflösung

Die GdS kann nur durch Beschluss eines zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstages aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter. Im Falle einer Auflösung hat der Gewerkschaftstag über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Gewerkschaftstag in Magdeburg am 23.04.2024 beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.