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Rechtsschutzordnung der GdS

Rechtschutzordnung der GdS

§ 1 Umfang des Rechtsschutzes

(1) GdS-Mitglieder erhalten Rechtsschutz in Streitfällen, die sich aus ihrem Beamten-,
Dienstordnungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ergeben. Rechtsschutz
in diesem Sinne wird für Fragen des unmittelbaren berufsbezogenen Sozialversicherungsrechts
einschließlich der Fragen des Grades der Behinderung und der
Erwerbsminderung sowie der Feststellung des Pfl egegrades gewährt. Dazu zählt
auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte
oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.
Satz 1 gilt nicht für Mietstreitigkeiten bei Werkmietwohnungen.

(2) Rechtsschutz wird ohne Wartezeit vom Beginn der Mitgliedschaft an übernommen.
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) bleibt unberührt.

§ 2 Ausschlussgründe

(1) Rechtsschutz wird nicht übernommen, wenn

a) der Anlass für den Rechtsstreit bereits bei Begründung der Mitgliedschaft
in der GdS entstanden oder ein drohender Rechtsstreit abzusehen war,

b) das Mitglied seine Beitragspfl ichten nicht erfüllt hat (§ 6 letzter Satz der
GdS-Satzung),

c) die Klage der Auffassung der GdS widerspricht oder ihr Ansehen schädigt
oder wenn sich der Rechtsstreit nachteilig für andere Mitglieder auswirken
könnte,

d) der Streitfall durch rechtswidrige vorsätzliche, grob fahrlässige oder
strafbare Handlungen des Mitglieds entstanden ist,

e) ausreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen.

(2) Technische Aufsichtsbeamte und Betriebsrevisoren erhalten Rechtsschutz
auch in Strafprozessen, wenn der Anklage eine Handlung oder Anordnung
zugrunde liegt, die in Vollzug des § 19 SGB VII vorgenommen oder getroffen
wurde.

§ 3 Sonderregelungen

(1) Liegen Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d) oder e) vor,
so kann das Mitglied dennoch beratend unterstützt und eine teilweise
Kostenübernahme zugesagt werden.

(2) Ist Rechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c), d) oder e) abgelehnt
worden, können Prozesskosten ganz oder teilweise erstattet werden,
wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.

(3) Liegt dem Rechtsschutzbegehren ein Sachverhalt zugrunde, der mit
Mitteln der Mediation bearbeitet werden kann, so kann die GdS anstelle
einer Rechtsschutzzusage die anteilige Kostenübernahme für eine
Mediation erklären, wenn eine ausrechend positive Prognose vorliegt.
Die Kostenzusage wird der Höhe nach begrenzt auf maximal 2.000 Euro
pro Mediationsfall und betrifft nur den Anteil, der von der Antragstellerin/
dem Antragsteller zu zahlen ist. Nach Abschluss der Mediation sind die
Kosten und die Ergebnisse entsprechend nachzuweisen.

§ 4 Rechtsschutzantrag

(1) Rechtsschutz wird für eine Klage des Mitglieds nur bewilligt, wenn er vor
Rechtshängigkeit der Streitsache beantragt wird. In begründeten Fällen, die nach strengen
Maßstäben zu bewerten sind, können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Für den Rechtsschutz sind bei der GdS schriftlich vorzulegen:

a) ein formloser Antrag,
b) eine genaue und korrekte Darstellung des Sachverhalts,
c) ein Nachweis über die letzte Gehaltszahlung.

(3) Rechtsschutz wird jeweils nur für eine Instanz zugesagt. Legt der Gegner des
Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so
bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.

(4) Wird ein Mitglied verklagt, ist der Rechtsschutzantrag unverzüglich zu stellen.
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5 Pflichten des Mitglieds

(1) Nach Zusage des Rechtsschutzes ist das Mitglied verpfl ichtet,

a) alle für den Rechtsstreit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu geben,
b) alle gerichtlichen Unterlagen (Ladungen, Protokolle, Urteile usw.) unverzüglich
zu übermitteln, soweit die GdS nicht selbst Verfahrensbeteiligte ist.

(2) Ohne Zustimmung der GdS darf das Mitglied während eines laufenden Verfahrens
keine prozessualen Handlungen vornehmen, insbesondere die Klage nicht zurücknehmen
oder durch Vergleich erledigen. Bei Nichtbeachtung gilt § 7 Abs. 3.

§ 6 Prozessvertretung

Die Prozessvertretung übernehmen Beauftragte der GdS oder des dbb.
Externe Rechtsanwälte werden von der GdS oder mit ihrer Zustimmung nur
im Ausnahmefall bestellt.

§ 7 Kostenübernahme

(1) Die Rechtsschutzzusage umfasst die Übernahme der durch den Prozess
entstehenden notwendigen Kosten.

(2) Rechtsanwaltskosten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung
übernommen. Über die Beteiligung an Sonderhonoraren entscheidet
der Bundesvorsitzende im Einzelfall.

(3) Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied unwahre Angaben
gemacht oder wissentlich Tatsachen verschwiegen hat. In solchen Fällen hat
das Mitglied alle bereits entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einschließlich persönlicher und sächlicher Verwaltungskosten der
GdS zu ersetzen.

(4) Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Prozessgegner
auferlegt, sind sie bis zur Höhe der von der GdS geleisteten Zahlungen an
diese abzutreten.

§ 8 Rechtsmittel

(1) Im Falle des Unterliegens in der 1. oder 2. Instanz ist das Mitglied verpfl ichtet,
auf Verlangen der GdS die Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit oder gegebenenfalls
Verfassungsbeschwerde wahrzunehmen, wenn dies von der GdS wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache für notwendig gehalten wird.

(2) Lehnt das Mitglied die Fortführung des Verfahrens ab, so hat es der GdS auf
Verlangen alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einschließlich persönlicher oder sächlicher Verwaltungskosten
zu erstatten.

§ 9 Rechtsschutzzusage

(1) Über die Zusage von Rechtsschutz und über Kostenerstattung gemäß § 3
entscheidet – in schwierigen Fällen nach Rücksprache mit dem Bundesvorsitzenden
– die Bundesgeschäftsführung.

(2) Wird der Antrag abgelehnt oder wird im Laufe des Verfahrens der Rechtsschutz
entzogen, kann das Mitglied beim Bundesvorstand Einspruch erheben.
Der Bundesvorstand entscheidet endgültig.

§ 10 Ausschluss des Rechtswegs

Für alle Ansprüche, die aus dieser Rechtsschutzordnung hergeleitet werden
können, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Rechtsschutzordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Rechtsschutzordnung, die der GdS-Bundeshauptvorstand am 27. Mai 2003 in Windhagen beschlossen hat. Beschlossen vom Bundeshauptvorstand am 22. Mai 2019 in Magdeburg.

*) Aus sprachlichen Gründen wird in dieser Satzung die männliche Form verwandt.
Selbstverständlich stehen alle Ämter auch Frauen offen.