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Richtlinien zu den Sozialleistungen der GdS

I. Allgemeines

§ 1 Zielsetzung

Die Sozialleistungen der GdS dienen der kollegialen Hilfe für die Hinterbliebenen
verstorbener Mitglieder. Sie sind keine selbstständigen Kasseneinrichtungen. Die
Leistungen sind freiwillig und werden aus eigenen Mitteln der Gewerkschaft der
Sozialversicherung gewährt.

§ 2 Gemeinsame Vorschriften

(1) Sozialleistungen nach diesen Richtlinien werden vom Beginn der Mitgliedschaft
an gewährt. Mitgliedszeiten in anderen Gewerkschaften werden beim
unmittelbaren Übertritt voll, bei einer Unterbrechung zur Hälfte angerechnet.
Frühere Mitgliedszeiten in der GdS und ihren Vorgängerorganisationen werden
voll angerechnet. Mitgliedszeiten, für die die Anrechnung beantragt wird, sollen
beim Beitritt nachgewiesen werden. Wird der Beitritt erst im Ruhestand erklärt,
werden Mitgliedszeiten nach Satz 2 nicht angerechnet.

(2) Leistungen nach diesen Richtlinien werden nicht gewährt, wenn das Mitglied
geringere als die satzungsmäßig vorgeschriebenen Beiträge geleistet hat oder
mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand war. Fällt der
Leistungsfall in eine beitragsfreie Mitgliedschaftszeit, werden die Leistungen
nach dem zuletzt gezahlten Beitrag bemessen, bzw. nach dem Beitrag, der
nach Ablauf der gewährten Beitragsfreiheit an die GdS zu zahlen wäre.

(3) Die Sozialleistungen sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen
Vordruckes zu beantragen. Beizufügen sind:

a) eine Sterbeurkunde
b) Nachweise über die letzte Gehaltszahlung
c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bestattungskosten getragen hat
d) in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sich ein über 18 Jahre altes Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(4) Das Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird jeweils zu Beginn des laufenden Monats ausgezahlt. In begründeten Fällen kann ein Vorschuss bewilligt werden.

II. Sterbegeld

§ 3 Voraussetzungen und Höhe

(1) Die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder erhalten ein Sterbegeld, das sich nach der Mitgliedsdauer und dem Beitrag richtet.
(2) Das Sterbegeld beträgt bei einer Mindestdauer
bis zu 5 Jahren das Zwanzigfache,
von mehr als 5 bis 10 Jahren das Dreißigfache,
von mehr als 10 bis 20 Jahren das Vierzigfache,
von mehr als 20 bis 40 Jahren das Fünfzigfache,
von mehr als 40 Jahren das Sechzigfache
des Monatsbeitrages, der im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ableben entrichtet worden ist.

§ 4 Empfangsberechtigte

Das Sterbegeld wird dem Hinterbliebenen gezahlt, der nachweislich die Kosten
der Bestattung getragen hat.

III. Witwen-, Witwer- und Waisengeld

§ 5 Zweckbestimmung

Das Witwen-, Witwer- und Waisengeld dient der zusätzlichen Sicherung der Mitglieder und ihrer Familien während eines Lebensabschnittes, in dem beim Ableben des Mitgliedes die Versorgungs- oder Rentenleistung für die Hinterbliebenen in der Regel noch besonders niedrig sind. Das GdS-Witwen-, Witwer- oder Waisengeld soll in diesen Fällen finanzielle Schwierigkeiten vermindern und den Übergang in die veränderten Lebensverhältnisse erleichtern.

§ 6 Voraussetzungen

Leistungen nach den folgenden Vorschriften werden beim Ableben eines Mitgliedes
gewährt, das am Todestage das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 7 Witwengeld

(1) Die Witwe eines Mitgliedes erhält Witwengeld.

(2) Das Witwengeld wir für die Dauer eines Jahres gezahlt. Es beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(3) Das Witwengeld beträgt:

§ 8 Witwergeld

Die Leistungen nach § 7 werden auch dem Witwer eines Mitglieds gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene hatte.

§ 9 Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Leistungen nach § 7 werden auch dem eingetragenen Lebenspartner eines Mitgliedes gezahlt.

§ 10 Waisengeld

(1) Waisengeld erhalten im Rahmen des Abs. 3 nach dem Tode eines Mitglieds seine Kinder (Abs. 2) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisengeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befi ndet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Als Kinder gelten:

1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes statt angenommene Kinder,
4. Stiefkinder, wenn das Mitglied sie in seinem Haushalt aufgenommen hatte,
5. Pflegekinder und Enkel, wenn das Mitglied sie in seine Wohnung aufgenommen und überwiegend unterhalten hatte,
6. nichteheliche Kinder eines weiblichen Mitglieds,
7. nichteheliche Kinder eines männlichen Mitglieds, wenn seine Vaterschaft festgestellt war und er entweder das Kind in seine Wohnung aufgenommen hatte oder nachweislich die festgesetzte  Unterhaltsrente gezahlt hat.

(3) Das Waisengeld wird für die Dauer eines Jahres gezahlt. Es beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4) Das Waisengeld beträgt bei einer Mitgliedszeit
bis zu 5 Jahren 15 Euro monatlich,
bis zu 10 Jahren 30 Euro monatlich,
über 10 Jahren 45 Euro monatlich.

IV. Rechtsmittel

§ 11 Rechtsnatur und Zuständigkeit

(1) Auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Bei Streitigkeiten entscheidet der Bundesvorsitzende. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides der Einspruch an den Bundesvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 Sonderregelungen für Mitglieder im Ruhestand

Diese Richtlinien gelten nicht für Mitglieder im Ruhestand, die nach Übergangsregelungen einen besonderen Pensionärsbeitrag entrichten. Soweit mit diesem Pensionärsbeitrag Sterbegeldansprüche verbunden waren, bleiben diese Ansprüche erhalten.

§ 13 Inkrafttreten

Die Richtlinien über die Sozialleistungen gelten ab 1. Juli 2014. Sie treten an die Stelle der Richtlinien vom 1. Januar 2002. Beschlossen vom Bundeshauptvorstand am 14. Mai 2014 in Berlin.

 

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