Was eine erholsame Auszeit vom Job angeht, steht und fällt alles mit dem Urlaubsanspruch. Doch wer entscheidet mit, wann der eigene Urlaub angetreten werden kann, und was ist, wenn die Urlaubsfreuden durch widrige Umstände gar nicht eingetreten sind? Das GdS-Magazin erklärt, warum Urlaub grundsätzlich sicher ist.
Wer von Urlaub spricht, der meint in der Regel den Erholungsurlaub – die Auszeit vom Alltag zum Abschalten, Krafttanken und Genießen. Jetzt, da die Sonne wieder verstärkt wärmend vom Himmel lacht und morgens weniger an die Mütze fürs Kind denn an die aufzutragende Sonnencreme gedacht werden muss, sind die Sommerferien nicht mehr allzu weit entfernt.
Auf sechs Wochen Ferien freuen sich die Schulkinder – berufstätige Eltern haben sich längst mit dem notwendigen Sommerplan beschäftigt, um diese Betreuungslücke abzufedern. Alle anderen planen frei und unbeschwert nach Lust und Laune. Doch es gibt gewisse Spiel- und Planungsregeln, die für alle gelten.
Mehrwert als Mitglied
20 Urlaubstage spricht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allen Arbeitnehmer(inne)n zu, die fünf Tage pro Woche arbeiten. Dank des Einsatzes der Gewerkschaften am Tariftisch stehen den meisten Beschäftigten noch einige weitere Urlaubstage zu – ein Anspruch, den kein Chef schmälern kann. Tarifliche Ansprüche gelten jedenfalls für Gewerkschaftsmitglieder unmittelbar und ebenso sicher. Der jüngste Tarifabschluss zwischen TGAOK und GdS beispielsweise erhöht die Zahl der Freistellungstage für GdS-Mitglieder noch einmal um einen Tag für Bildungszwecke – ein echter Mehrwert.
In den vergangenen beiden Jahren hat sich das Erholungsbedürfnis aller nicht verringert, doch die Pandemie und ihre notwendigen Quarantäne-Regelungen haben so manche Urlaubsplanung behindert. Grundsätzlich startet das Urlaubskonto an jedem 1. 1. eines Jahres mit dem vollen Anspruch, und prinzipiell gilt es auch, diesen im Urlaubsjahr zu verwirklichen. Ob der Urlaub in diesem Sommer 2022 nun unbeschwert und auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes sicher verbracht werden kann, hängt wohl weiterhin nicht zuletzt vom Urlaubsziel ab.
Wer entscheidet über den Urlaub?
Generell ist Urlaub seitens des Arbeitgebers zu gewähren, indem der Zeitraum festgelegt und die urlaubsbedingte Abwesenheit genehmigt wird. Maßgeblich sind im ersten Schritt die zeitlichen Urlaubswünsche der Beschäftigten.
Auf Urlaubsorte oder die Gestaltung des Urlaubs hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Genauso wenig trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für echte Urlaubsfreuden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Urteil vom 30. April 2020 (AZ 6 CE 20.943) festgestellt, dass es grundsätzlich in die Risikosphäre eines Beamten falle, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant. Für die Beamt(inn)en ist der entsprechende Anspruch auf Erholungsurlaub in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) verankert.
Kann genehmigter Urlaub widerrufen oder verschoben werden?
Hat der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt einmal bestimmt und genehmigt, so ist die Urlaubszeit gesichert. Da dem Anspruch auf Erholungsurlaub der Gedanke zugrunde liegt, dass Beschäftigte Auszeiten brauchen und im wahrsten Sinne des Wortes abschalten müssen, darf ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen, dass auch während des Urlaubs eine Erreichbarkeit gegeben ist. Dürfte er dies verlangen, könnte er einseitig den Urlaub unterbrechen und damit widerrufen.
Gleichermaßen ist es Beschäftigten verwehrt, bereits genehmigten Urlaub eigenmächtig zu verschieben. Auch in diesem Fall bedarf es des Einvernehmens – kommt es hierzu nicht, so ist vor der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs der Personalrat zu beteiligen. Dies hat beispielsweise das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt in seinem Urteil vom 24. August 2020 (AZ 22 K 1366/20.F.PV) zu § 74 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) festgehalten.
Wann ist der Personalrat zu beteiligen?
Nach dem Bundes- und den Landespersonalvertretungsgesetzen ist die Personalvertretung regelmäßig dann zu beteiligen, wenn es um die generelle Urlaubsplanung bzw. um Urlaubsgrundsätze geht. Vorbereitende Verfahrensschritte wie Regelungen zur Urlaubsvertretung gehören laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2021 (AZ 20 A 1981/20.PVL) zu den Urlaubsgrundsätzen im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW), da die Planung maßgeblich durch die Vertretungsregelungen beeinflusst wird.
Die Maßgabe, dass Erholungsurlaub nur unter Beachtung einer Mindestpräsenz der Beschäftigten oder in den Schulferien genommen werden soll, ist hingegen nicht mitbestimmungspflichtig, so das OVG Magdeburg mit Urteil vom 28. Januar 2020 (AZ 6 L 2/18) bzw. der VGH Kassel in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (AZ 22 B 347/20.PV) erneut zum HPVG. Die Richter sahen in beiden Fällen nur der eigentlichen Planung vorausgehende Maßnahmen. Wichtig ist, dass stets für die gesamte Dienststelle die gleichen Regeln gelten und bei jeder Entscheidung das Bewusstsein mitschwingt, dass alle Beschäftigten ein Erholungsbedürfnis haben, dem Rechnung zu tragen ist.
Dabei liegt es nicht in der Verantwortung der Arbeitgeber, dass das Erholungsbedürfnis durch die Inanspruchnahme der Urlaubstage tatsächlich befriedigt wird. Allerdings unterliegen sie einer Hinweispflicht auf einen etwaigen Verfall von nicht genommenem Urlaub. Darüber hinaus trifft sie im Rahmen ihrer Verantwortung für die Beschäftigten und die Gesundheit am Arbeitsplatz die Pflicht, echte Auszeiten – also einen erholsamen Urlaub – möglich zu machen und eine nicht überlastende Vertretung sicherzustellen.
Ist der Urlaub „Corona-sicher“?
Natürlich kann selbst bei noch so sorgfältiger Planung etwas schiefgehen und der Erholungserfolg ausbleiben – dieses Risiko liegt allerdings nicht in der Sphäre des Arbeitgebers. Da jedoch das Erholungsbedürfnis zweifelsfrei anerkannt ist, werden im Falle einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit während eines genehmigten Urlaubs eben diese Tage gutgeschrieben und damit eine neue Chance auf Erholung eröffnet.
Ob die behördliche Anordnung von Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion einer solchen Arbeitsunfähigkeit auch ohne tatsächliche Erkrankung gleichgestellt werden muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm stellte in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2022 (AZ 5 Sa 1030/ 21) fest, dass die Quarantäne einer freien Gestaltung des Urlaubszeitraums entgegenstehe. Daher sei eine entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG geboten und eine Anrechnung der Tage auf den Urlaubsanspruch nicht angezeigt. Die bisher überwiegende Rechtsprechung – unter anderem das LAG Köln mit Urteil vom 13. Dezember 2021 (AZ 2 Sa 488/21) sowie das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15. Februar 2022 (AZ 1 Sa 208/21) – sah dies anders. Die entsprechenden Revisionen zum Bundesarbeitsgericht sind anhängig, jetzt gilt es eine abschließende Entscheidung abzuwarten.
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Ungeachtet dieser juristischen Beurteilung kann derzeit wohl leider nirgends von einem absolut „Corona-sicheren Urlaub“ ausgegangen werden. Aber ein wenig unbeschwerter und freier sollte der Urlaub im Sommer 2022 möglich sein. Wir wünschen Ihnen jedenfalls weiterhin: Bleiben Sie gesund und genießen Sie Ihre verdiente Auszeit!
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Nora von Stein