Noch kein GdS-Mitglied? Jetzt Mitglied werden!
Warnstreiks unserer GdS
Kein Angebot der öffentlichen Arbeitgeber – keine Wertschätzung für die Beschäftigten.
Nun kommt es darauf an, dass alle Kolleginnen und Kollegen weiter Druck aufbauen.
Die Teilnahme an Demonstrationen und Warnstreiks ist Ihr verfassungsmäßig geschütztes Recht. Alle Beschäftigten und Auszubildenden, die von der GdS dazu aufgefordert werden, dürfen sich am Warnstreik beteiligen – unabhängig davon, ob sie der GdS oder einer anderen Gewerkschaft angehören oder nicht organisiert sind. Maßregelungen des Arbeitgebers wegen der Streikteilnahme sind nicht zulässig. Sollte jemand Sie zur Arbeit auffordern oder Ihnen Nachteile ankündigen, verweisen Sie ihn an die Streikleitung!
Häufige Fragen zum Warnstreik: Das sollten Sie wissen
Ein Streik ist ein verfassungsrechtlich erlaubtes Mittel, die Forderungen der Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten.
Grundsätzlich sind Streiks nur als „letztes Mittel“ in einer Tarifauseinandersetzung erlaubt – also dann, wenn die Verhandlungen gescheitert sind und die Gewerkschaft keinen anderen Weg mehr sieht, ihre Verhandlungsziele zu erreichen.
Ein Warnstreik darf aber auch schon durchgeführt werden, wenn die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind und die Gewerkschaft noch keine Urabstimmung über den Streik durchgeführt hat. Er soll den Tarifforderungen Nachdruck verleihen und zeigen, dass die Beschäftigten hinter ihnen stehen. Wie „echte“ Streiks müssen Warnstreiks aber von einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) grundsätzlich zulässig.
Das Streikrecht beruht unmittelbar auf der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Gewerkschaften könnten aber am Verhandlungstisch wenig ausrichten, wenn sie nicht auch Druck ausüben könnten. Denn dann wäre sie auf „kollektives Betteln“ angewiesen (so das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). So ist die Verfassung aber nicht zu verstehen.
Jede/r Arbeitnehmer/in darf streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für Auszubildende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann von ihrer Gewerkschaft den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzt (Streikgeld), Nichtorganisierte erhalten dagegen keinen Ersatz.
Nein, der Charakter des Beamtenverhältnisses verbietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Streikteilnahme. Aufgrund der Nähe zum Beamtenrecht haben auch DO-Angestellte kein Streikrecht. Sollten sich Beamte bzw. DO-Angestellte solidarisch am Streik beteiligen wollen, müssen sie dies in ihrer Freizeit tun. Für Beamte und DO- Angestellte heißt es also: Bitte ausstempeln!
Nein! Ein rechtmäßiger (also von einer Gewerkschaft organisierter) Streik ist verfassungsrechtlich geschützt, die Streikenden machen von einem Grundrecht Gebrauch. Sie dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber bestraft werden (Maßregelverbot). Während eines Streiks ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie gelten erst wieder, wenn der Streik beendet ist.
Sollte der Arbeitgeber dennoch Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen, können Gewerkschaftsmitglieder sich auf ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz verlassen.
Nein, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen während des Streiks. Das gilt für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung), aber auch für Nebenpflichten (Ausstempeln). Hinzu kommt: Der Sinn eines Streiks ist ja gerade, während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Auch (Gleitzeit-)Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden, so die Rechtsprechung.
Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks besteht also nicht. Eine Mitteilung wäre aber sinnvoll. Warum? Der Streik soll ein Signal an den Arbeitgeber sein „So nicht!“. Gerade den Streik aus dem Homeoffice würde der Arbeitgeber ohne eine Mitteilung gar nicht bemerken.“
Bei einer Streikteilnahme im Homeoffice ist es außerdem ratsam, sich im Zeiterfassungssystem anzumelden und eingestempelt zu bleiben. Wer sich ausstempelt, befindet sich nicht in seiner Arbeitszeit, sondern in der Freizeit. Daher gilt: „Wer sich ausstempelt, streikt nicht.“
Wir empfehlen hier die individuelle Vorgehensweise vor Ort zu übernehmen. D.h.: Sollte in Ihrer Dienststelle die Anweisung bestehen, für eine dienstliche Abwesenheit das Telefon umzustellen bzw. den Abwesenheitsassistenten zu aktivieren, dann tun Sie dies bitte auch für den Zeitraum des Warnstreikes.
Wir raten von der Nutzung entsprechender Hard- und Software des Arbeitgebers ab. Sollten Sie den Warnstreikaufruf weiterleiten wollen, nutzen Sie hierfür bitte eine private Möglichkeit. Den Warnstreikaufruf finden Sie auch auf Facebook oder Instagram unter gds_wirkommtweiter.
Grundsätzlich gilt: Wer nicht eingestempelt ist, streikt nicht. Diejenige/ Derjenige, die/der sich im Urlaub oder im Gleitzeitausgleich befindet, ist nicht eingestempelt und streikt insofern auch nicht. ABER: Natürlich darf der- bzw. diejenige am Streik teilnehmen, denn hier übt Ihr euer Grundrecht aus. Es hat nur eine Folge: Wer im Urlaub/ Gleitzeitausgleich am Streik teilnimmt, bekommt keinen Gehaltsabzug, denn die Nichterbringung der Arbeitsleistung beruht ja gerade nicht auf dem Streik.
Anzumerken ist auch:
Ihr dürft Eure Freizeit selbstbestimmt verbringen!
Auch die Teilnahme am Streik kann Erholung sein!
Bei Arbeitsunfähigkeit ist noch eine Besonderheit zu beachten: Die Streikteilnahme darf nicht der Genesung widersprechen! Sollte das nicht der Fall sein, dann spricht nichts gegen die Teilnahme am Warnstreik.
- Gehaltsabrechnung ohne Streikgeldabzug
- Gehaltsabrechnung(en) mit dem Streikgeldabzug
- Bei mehreren Streiktagen: die mitgemachten Streiktage mitteilen
- Keine Gehalts-Simulationen für die Streikgeldberechnung
- Laut 8 Absatz 1 der GdS-Arbeitskampfordnung wird das Streikgeld für den Verdienstausfall ausgezahlt, der durch die Teilnahme an einem von der GdS beschlossenen Streik entstanden ist.
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an lueck.s@gds.de oder an gds@gds.de
Hinweis zum Streikgeld für Noch-Nicht-Mitglieder: Ein GdS-Beitritt ist immer rückwirkend zum ersten des Monats möglich. Dann wird auch das Streikgeld, genauso wie bei den übrigen GdS-Mitgliedern, ab der ersten Streikminute gezahlt. Hier Mitglied der GdS werden!