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Leon Hitzer

Bundesjugendleiter DRV Bund, Berlin

Wir / Jugend

Satzung der GdS-Jugend

§ 1 Name, Mitgliedschaft, Sitz

(1) Die Jugend der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), nachfolgend GdS-Jugend genannt, ist der Zusammenschluss der jugendlichen Mitglieder der GdS bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

(2) Jugendleiter/innen sollen im Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 35 Jahre sein.

(3) Die GdS-Jugend hat ihren Sitz am Sitz der GdS.

(4) Die GdS-Jugend ist Mitglied der dbb-Jugend.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

(1) Die GdS-Jugend ist parteipolitisch unabhängig. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum Prinzip des sozialen Rechtsstaats und unterstützt die europäische Einigung.

(2) Die GdS-Jugend führt ein Leben nach eigener Ordnung mit selbstständiger Geschäftsordnung in allen Fragen der Jugendarbeit. Sie verwendet die ihr zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.

(3) Die GdS-Jugend vertritt und fördert die beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder. Ziel der berufspolitischen Arbeit ist die Unterstützung der GdS, insbesondere bei der Sicherung und zeitgemäßen Weiterentwicklung des Beamten-, DO- und Tarifrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der Mitglieder der GdS-Jugend.

(4) Die GdS-Jugend bejaht und fördert die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Jugendorganisationen und unterstützt den internationalen Jugendaustausch.

(5) Insbesondere wirkt die GdS-Jugend bei der staats-, gesellschafts- und berufspolitischen Bildungsarbeit mit, fördert die Mitglieder in der beruflichen Aus- und Fortbildung, wirkt in Fragen des Jugendrechts mit und führt eigene Veranstaltungen durch.

§ 3 Organisation, Gliederung

(1) Entsprechend dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich die GdS-Jugend in Landesjugendverbände. Beschlüsse des Bundeshauptvorstandes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der GdS-Satzung gelten für die GdS-Jugend entsprechend.

(2) Die Landesjugendverbände können sich eine Satzung auf der Grundlage dieser Satzung geben.

§ 4 Organe

Organe der GdS-Jugend sind

a) der Gewerkschaftsjugendtag
b) die Bundesjugendleitung

§ 5 Gewerkschaftsjugendtag

(1) Der Gewerkschaftsjugendtag ist das oberste Organ der GdS-Jugend. Er besteht aus der Bundesjugendleitung, den gewählten Landesjugendleitern und den weiteren Vertretern der Landesjugendverbände. Den Landesverbänden steht für je angefangene 50 Mitglieder unter Anrechnung des/der Jugendleiters/in ein/e Vertreter/in, mindestens jedoch zwei Vertreter/innen, zu. Für die Zahl der Vertreter/innen ist der Mitgliederbestand am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem der Gewerkschaftsjugendtag stattfindet.

(2) Der ordentliche Gewerkschaftsjugendtag findet alle zweieinhalb Jahre statt. Jeder zweite Gewerkschaftsjugendtag findet in Verbindung mit dem Gewerkschaftstag der GdS statt. Er ist mindestens sechs Wochen vor Beginn durch den/die Bundesjugendleiter/in einzuberufen. Anträge für den Gewerkschaftsjugendtag sind spätestens vier Wochen vor Beginn bei der Bundesjugendleitung einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Delegierten der Bundesjugendleitung zu melden. Antragsberechtigt sind die Bundesjugendleitung, die Landesjugendleiter/innen sowie der GdS-Bundesvorstand. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Gewerkschaftsjugendtag. Die stimmberechtigten Vertreter/innen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn mit den Tagungsunterlagen einzuladen.

(3) Ein außerordentlicher Gewerkschaftsjugendtag ist einzuberufen, wenn es unter Angabe der Tagesordnung von mehr als der Hälfte der Landesjugendleiter/innen verlangt wird oder wenn der Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 vorliegt. Der außerordentliche Gewerkschaftsjugendtag muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages bei der Bundesjugendleitung stattfinden. Stimmenübertragung ist zulässig.

(4) Der Gewerkschaftsjugendtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben des Gewerkschaftsjugendtages

Dem Gewerkschaftsjugendtag obliegen folgende Aufgaben:

a) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der GdS-Jugend,
b) Behandlung und Beschlussfassung aller Fragen bzw. Angelegenheiten der Jugendarbeit von grundsätzlicher Bedeutung,
c) Beschlussfassung über Anträge auf Änderungen dieser Satzung,
d) Entlastung der Bundesjugendleitung,
e) Wahl der Bundesjugendleitung,
f ) Behandlung von Anträgen und Entschließungen.

§ 7 Bundesjugendleitung und ihre Aufgaben

(1) Die Bundesjugendleitung besteht aus dem/der Bundesjugendleiter/in und vier Stellvertretern/innen. Die Bundesjugendleitung wird anlässlich des Gewerkschaftsjugendtages gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind die anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Scheiden in einer Periode mehr als zwei vom Gewerkschaftsjugendtag gewählte Vertreter/innen aus, hat ein außerordentlicher Gewerkschaftsjugendtag eine Neuwahl durchzuführen. Für die Neuwahl gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Der/die Bundesjugendleiter/in, im Verhinderungsfalle seine/ihre Stellvertreter/innen, vertritt die GdS-Jugend im Sinne des § 26 BGB und führt die laufenden Geschäfte. Die persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Die Bundesjugendleitung ist im Rahmen der vom Gewerkschaftsjugendtag gefassten Beschlüsse für die Berufspolitik der GdS-Jugend verantwortlich.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Beschlüsse des Gewerkschaftsjugendtages durchzuführen,
b) die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen,
c) die Interessen der GdS-Jugend in den Organen der GdS und der dbb-Jugend zu vertreten,
d) die Landesjugendleiter/innen bei der Durchführung der praktischen Jugendarbeit bzw. Aufbau derselben zu unterstützen, insbesondere mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch einzuladen,
e) Seminare, Jugendreisen und Schulungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der GdS und/oder mit der dbb-Jugend, durchzuführen bzw. anzubieten,
f ) die GdS-Sportförderung zu unterstützen.

(5) Die Bundesjugendleitung tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie handelt für den Gewerkschaftsjugendtag, wenn die Angelegenheit nicht bis zu dessen nächster Sitzung aufgeschoben werden kann.

§ 8 Haushaltsführung

(1) Die Tätigkeit in den Organen der GdS-Jugend ist ehrenamtlich. Reisekosten werden nach den Richtlinien der GdS erstattet.

(2) Die durch die Arbeit der Organe gemäß § 4 entstehenden Kosten werden aus dem Jugend-Konto des GdS-Haushalts finanziert.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Gewerkschaftsjugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit der Eröffnung beschlussfähig.

(2) Die Bundesjugendleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Organe der GdS-Jugend beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Gewerkschaftsjugendtages erforderlich.

§ 10 Schweigepflicht

Alle Organmitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, über Tatsachen, insbesondere über die persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit in der GdS-Jugend bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 11 Vertretung in der dbb-Jugend auf Landesebene

Die Landesjugendverbände legen fest, wer die Vertretung der GdS-Jugend in der dbb-Jugend auf Landesebene wahrnimmt.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss des Gewerkschaftsjugendtages und Genehmigung des Bundeshauptvorstandes gemäß § 12 Abs. 2 der GdS-Satzung am 22. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 6. Mai 2009 beschlossene Satzung außer Kraft.