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Deutsche Rentenversicherung: Neues für 2026

Im Frühjahr 2025 fand die Entgeltrunde inhaltlich ihren Abschluss; die formale Umsetzung dauerte jedoch (zu) lange, und so liegen auch zum Jahresende noch nicht alle Tariftexte allseits unterzeichnet und in Langfassung vor. Mit der Arbeitgeberseite sind wir uns darin einig, dass künftig vor allem zeitnaher mit der Auszahlung von Entgeltsteigerungen begonnen werden muss. Aber neben den entscheidenden Prozenten der Erhöhungsschritte finden auch andere Punkte in Wort und Schrift Einzug in die einzelnen Tarifverträge.

Zum 1. Januar 2026 treten nun zum Beispiel Änderungen rund um die Jahressonderzahlung in Kraft. So werden die Beträge der Jahressonderzahlung wie folgt angehoben:

In den Entgeltgruppen

►   1 bis 8    von 90 v. H. auf 95 v. H.,

► 9a bis 12  von 80 v. H. auf 90 v. H. sowie in

► 13 bis 15  von 60 v. H. auf 75 v. H.

Gleichzeitig tritt das mit neuem § 29a im Manteltarifvertrag verankerte Zeit-statt-Geld-Wahlmodell in Kraft. Es handelt sich um eine Möglichkeit, die freiwillig und nach eigenem Belieben in Anspruch genommen werden kann, sofern mindestens ein Anspruch auf 5/12 der Jahressonderzahlung im Jahr besteht.

Die Erklärung „Zeit statt Geld“ zu wählen, kann erstmals in 2026 erfolgen; genommen werden können die maximal drei Tauschtage erstmalig im Jahr 2027. In Textform (das heißt eine E-Mail genügt) muss bis zum 1. September 2026 erklärt werden, in welchem Umfang die Jahressonder­zahlung gewandelt werden soll. Für die Inanspruchnahme in 2027 (und folgend) gelten vergleichbare Grundsätze wie für Erholungsurlaub.

Die Bezahlung der Umwandlungstage folgt jedoch eigenen, neuen Berechnungsgrundsätzen, die nicht der von Urlaubs- oder sonstigen Arbeitsbefreiungstagen entspricht. Vielmehr ist der individuelle Umwandlungsbetrag entscheidend. Hierfür ist das monatliche Entgelt bzw. die Berechnung des individuellen Arbeitstages auf Stundenbasis maßgebend.

Nicht innerhalb des Jahres in Anspruch genommene Tauschtage können nicht in das Folgejahr übertragen werden, sondern werden mit Ablauf des Jahres erneut umgewandelt und als Geldbetrag bis spätestens zum 31. März des darauffolgenden Jahres nachträglich ausgezahlt.

Die Möglichkeit zur Umwandlung steht Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten gleichermaßen offen. Es kann jedoch immer nur in individuell volle Arbeitstage gewandelt werden.

Damit treten 2026 neue Rechte und Möglichkeiten in Kraft. Lassen Sie uns gemeinsam weiter mehr erreichen.

Mitglied werden unter: www.gds.info/beitritt

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