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Landesbesoldung NRW: Anpassung beschlossen – Entscheidung zur verfassungsgemäßen Alimentation steht noch aus!

Die Landesregierung NRW hat bereits Mitte April 2026 die systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses vom 14. Februar 2026 verkündet. Bis es aber dann doch so weit war, hieß es für die Landesbeamten, DO-Angestellten und Versorgungsempfänger, sich in Geduld zu üben, denn trotz der Ankündigung des Vorhabens kann keine Besoldungserhöhung ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgen.

Diese gesetzliche Grundlage hat der Landtag Nordrhein-Westfalen nun am 15. Juli 2026 beschlossen. Damit steht der Weg offen für die rückwirkende Auszahlung.

Was heißt das jetzt genau?

Ab 1. April 2026 erhöhen sich um 3,36 Prozent: 

  • die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H

Ab 1. April 2026 erhöhen sich zudem um 2,8 Prozent unter anderem: 

  • der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge
  • die Amtszulage
  • die Strukturzulage
  • die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3

Ab 1. März 2027 erhöhen sich um weitere 2,0 Prozent und ab 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent unter anderem: 

  • die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H
  • der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge
  • die Amtszulagen
  • die Strukturzulage
  • die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3

Die Anwärtergrundbezüge erhöhen sich um 

  • 60 Euro zum 1. April 2026
  • um weitere 60 Euro zum 1. März 2027
  • um weitere 30 Euro zum 1. Januar 2028

Alle weiteren Informationen hierzu können dem verabschiedeten Gesetz entnommen werden.

Was noch fehlt?!

Weiterhin offen bleibt die Frage der amtsangemessenen Alimentation! Insbesondere seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Besoldung der Berliner Landesbeamten ist dieses Thema wieder mehr in den Fokus gerückt.

Grundsatz: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur lebenslangen amtsangemessenen Versorgung seiner Beamten und deren Familien. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt einen neuen Maßstab festgeschrieben, wie dieses Alimentationsprinzip zu wahren ist. Auch wenn das Urteil zur Berliner Besoldung ergangen ist, muss sich auch die NRW-Besoldung an diesen neu aufgestellten, allgemein gültigen Maßstäben messen lassen.

Welche Maßstäbe sind das?

Neue Mindestgrenze: Während sich früher die Besoldungsuntergrenze am Grundsicherungsniveau plus 15 Prozent orientierte, muss dieser Orientierungspunkt nun bei 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens liegen.

Anpassungs- und Abstandsgebot: Die Besoldung muss fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst werden. Zudem dürfen nach dem Abstandsgebot die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen binnen fünf Jahren nicht um mehr als zehn Prozent abschmelzen.

Sonderproblem in NRW: Das fiktive Partnereinkommen führt dazu, dass Beamte auf dem Papier ein höheres Einkommen ausweisen können, über dieses Geld aber tatsächlich gar nicht verfügen.

Stand der Dinge: Weiterhin sind die Musterverfahren zur Besoldung in NRW noch nicht entschieden. Deshalb wird es auch bis auf Weiteres notwendig sein, dass Betroffene ihre Ansprüche sichern, indem sie jedes Jahr einen entsprechenden Widerspruch bei ihrem Dienstherrn einlegen. Wie gewohnt wird die GdS ihren Mitgliedern gegen Ende des Jahres ein Muster zur Verfügung stellen.

Mitmachen – mitgestalten!

Mitglied werden unter: www.gds.info/beitritt

20260720_Beamte_DO-Angestellte_NRW_SPEZIAL