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AOK Baden-Württemberg: Wechsel in die AOK-Rente – Kein Nachteil für die Beschäftigten

Die Tarifverhandlungen zum Wechsel der AOK Baden-Württemberg von der ZVK in das System der AOK-Rente sind abgeschlossen. Die GdS konnte erreichen, dass die Beschäftigten durch den Wechsel keinen finanziellen Nachteil haben. Im Einzelnen wurde vereinbart:

Nachteilsausgleich: Die AOK ist verpflichtet, eine individuelle Vergleichsberechnung für jeden Beschäftigten zum Umstiegszeitpunkt vorzunehmen. Dabei wird fiktiv berechnet, wie hoch die Betriebsrente im 65. Lebensjahr nach der AOK-Rente und nach der ZVK wäre. Sollte es hierbei zu einer negativen Differenz kommen, wird die AOK diese Differenz in Form eines pauschalen Initialbetrages ausgleichen. Für diesen Initialbetrag trägt die AOK die Eigenbeteiligung sowie die Ergänzungsfinanzierung für die AOK-Rente in voller Höhe.

Besonderer Schutzmechanismus für bestimmte Beschäftigtengruppen – Günstigerprüfung: Bei Vorlage eines Rentenbescheides über den Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die AOK eine individuelle Günstigerprüfung zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vornehmen. Die jeweils günstigere, also höhere Rente wird dann ausgezahlt.

Ausgleichsregelung für die Eigenbeteiligung: Die Eigenbeteiligung bei der ZVK beträgt 0,55 Prozent. Bei der AOK-Rente hingegen müssen die Beschäftigten 0,8 Prozent der versorgungsfähigen Bezüge entrichten. Eine Ergänzungsfinanzierung wird zusätzlich bei der AOK-Rente fällig, sodass die Eigenbeteiligung auf maximal 1,8 Prozent steigt. Dieser erhöhte Eigenanteil führt aufgrund des unterschiedlichen Anlagesystems und damit einhergehend der geringeren Sozialversicherungsbeiträge zu einem höheren Nettolohn. Der Umstieg erfolgt zum 1. Januar 2021.

Die GdS hat bei der Eigenbeteiligung auf eine soziale Komponente bestanden. Für die folgenden Beschäftigtengruppen gilt bis zum 31. Dezember 2021 ein geringerer Eigenanteil in Höhe von 0,55 Prozent:

•    Beschäftigte, die in der Vergütungsgruppe 1 bis 7 eingruppiert sind

•    Beschäftigte mit einem Teilzeitgrad von 75 Prozent oder weniger

•    Auszubildende

Beide Tarifvertragsparteien haben nun eine Erklärungsfrist bis zum 15. Mai 2020. Die GdS-Verhandlungskommission empfiehlt den Gremien die Annahme des Tarifergebnisses.

Für die GdS verhandelten: Siglinde Hasse (Verhandlungsführerin), Marco Eberle und Bettina Eidinger (beide AOK Baden-Württemberg)