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GdS-Erfolg vor Gericht – Reisekostenanspruch für Außendienstmitarbeiter geklärt

Mit Urteil vom 21. August 2020 (AZ 1 Sa 288/19) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung der GdS bestätigt, dass Außendienstmitarbeiter der medizinischen Dienste Anspruch auf die ungekürzte Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihren wechselnden Einsatzorten haben.

Geklagt hatte ein GdS-Mitglied, das seit Jahren als Qualitätsprüfer tätig ist und circa 80 Kilometer von der Hauptverwaltung des MDK entfernt wohnt. Organisatorisch ist der Kläger der Hauptverwaltung zugeordnet, wo ihm jedoch kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Fahrten zu den Einsatzorten werden aufgrund einer entsprechenden generellen Dienstreisegenehmigung von der Wohnung aus durchgeführt.

Der Arbeitgeber war jedoch der Meinung, dass dem Mitarbeiter nur dann die ungekürzte Wegstrecken-entschädigung für die Wege zwischen Wohnung und Einsatzort zustehe, wenn diese Strecke kürzer sei als die Entfernung zwischen der Hauptverwaltung und dem Einsatzort des Mitarbeiters.

In den Fällen, in denen die Strecke zwischen Hauptverwaltung und Einsatzort kürzer war, erstattete der MDK nur die Wegstreckenentschädigung für diese kürzere Strecke. Diese Kürzung begründete er mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 2 Abs. 4 der Anlage 3 zum MDK-T.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte bereits in erster Instanz diese Praxis für unzulässig erklärt. Nun hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Bereits das Arbeitsgericht hatte in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Reisekostenregelung des MDK-T (Anlage 3) – anders als zum Beispiel das Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz – gerade keine Kürzungsregelung enthalte, die vorsehe, dass jeweils nur die kürzere Strecke berücksichtigt werden könne.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichte die Beschäftigten dazu, Dienstreisen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen – das betreffe aber Einsparmöglichkeiten bei der Durchführung (zum Beispiel 2. Klasse in der Deutschen Bahn). Es bedeute nicht, dass eine andere Strecke abzurechnen sei als die tatsächlich gefahrene.

Der Mitarbeiter habe keine Wahlmöglichkeit, wo er seine Dienstreise tatsächlich beginne und beende, er habe daher auch keine Einsparmöglichkeit in Bezug auf die zu fahrende Strecke. Die Reisekostenregelung und das in ihr enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertige keine Kürzung der Reisekostenerstattung für tatsächlich nicht vorhandene Einsparmöglichkeiten.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Sichtweise nun bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass die tarifliche Regelung in § 3 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T auf den Beginn und das Ende der Dienstreise als Zeitpunkt der Abreise von und Rückkehr an der Arbeitsstelle des Beschäftigten abstelle.

Der Begriff der Arbeitsstelle sei im Tarifvertrag selbst nicht definiert. Aus § 2 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T sei aber ersichtlich, dass es sich bei der Arbeitsstelle nicht zwingend um den Dienstort (das heißt, dem Sitz der Dienststelle, der der Mitarbeiter organisatorisch zugeordnet ist, siehe § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T) handeln müsse. Als Arbeitsstelle sei der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer vertragsgemäß seine Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen habe. Das könne auch – wie hier – der Wohnort sein.

Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 25. April 2018 – AZ 5 AZR 424/17), wonach bei Außendienstmitarbeitern die Fahrten zu den wechselnden Einsatzorten Teil der Hauptleistungspflicht im Arbeitsverhältnis seien.

Im Unterschied zu den Beschäftigten, die ihre Arbeit regelmäßig in derselben Dienststelle leisten, können Außendienstmitarbeiter die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort nicht durch ihre Wohnortwahl selbst beeinflussen. Ihre Wege zu den jeweiligen wechselnden Einsatzorten sind daher nicht „Wege zur Arbeit“, sondern selbst Teil der Arbeitsleistung.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bringt endlich Klarheit in eine jahrelang zwischen GdS und einigen medizinischen Diensten umstrittene Frage. Das Gericht hat sich eindeutig positioniert:

Die Zugrundelegung einer kürzeren, fiktiven Wegstrecke als der tatsächlich (notwendigerweise) gefahrenen Strecke bei der Reisekostenerstattung ist unzulässig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – dies ist erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Fall.

Betroffenen Außendienstbeschäftigten der medizinischen Dienste, denen bisher nur die (kürzeren) Strecken zwischen Dienstort und Einsatzort erstattet wurden anstelle der tatsächlich gefahrenen Strecken vom oder zum Wohnort, empfiehlt die GdS jedoch, schon jetzt die Differenz der Wegstreckenentschädigung unter Nachweis der tatsächlich gefahrenen Strecken schriftlich geltend zu machen. Dies ist auch rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten noch möglich.

Für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist (§ 47 Abs. 1 MDK-T) ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Geltendmachung der Ansprüche per E-Mail ausreichend – damit ist das Erfordernis der Schriftform gewahrt.

GdS-Mitgliedern sind wir bei der Antragstellung gern behilflich – Sie können sich jederzeit mit Ihren Fragen an uns wenden.

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