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IKK-Tarifgemeinschaft: IKK-Betriebsrente – Erhöhung der Beiträge ja, aber die Verteilung ist streitig!

Die gute Nachricht zuerst: Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass es auf der Leistungsseite der IKK-Betriebsrente keine Einbußen geben wird!

Die Sondierungsgespräche im Vorfeld der Tarifverhandlungen hatten jedoch ergeben, dass vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase, eine Beitragserhöhung notwendig wird.

Damit auch in Zukunft die Leistungsausgaben durch die Beitragszahlungen gedeckt werden, waren sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens einig, dass der Beitragssatz von derzeit 4,0 Prozent auf 8,8 Prozent erhöht werden muss, um auch in Zukunft „auskömmlich“ zu sein.

Streitig ist allerdings die Frage, wie dieser Ergänzungsbeitrag in Höhe von 4,8 Prozent verteilt werden soll. Die Eigenbeteiligung der Beschäftigten an den Versorgungsbeiträgen beträgt derzeit 1,0 Prozent des versorgungsfähigen Entgelts, die Arbeitgeberbeteiligung 3,0 Prozent. Die Verteilungsquote zwischen Beschäftigten und IKK-Arbeitgebern beträgt demnach 1/4 zu 3/4.

Der Ergänzungsbeitrag in Höhe von 4,8 Prozent muss nach Auffassung der GdS in gleicher Weise verteilt werden! Demgegenüber wollen die IKK-Arbeitgeber den Ergänzungsbeitrag je zur Hälfte verteilen, also 2,4 Prozent für die Beschäftigten und 2,4 Prozent für die Arbeitgeberseite. Nach Vorstellung der Arbeitgeber soll die Erhöhung des Beitrags zur IKK-Betriebsrente von derzeit 1,0 Prozent auf dann 3,4 Prozent gestaffelt erfolgen.

Dieser Verteilung des zur Finanzierung der IKK-Betriebsrente notwendigen Mehrbedarfs hat die GdS eine klare Absage erteilt! Die GdS vertritt die Auffassung, dass der notwendige Mehrbedarf zur Finanzierung der IKK-Betriebsrente nach Maßgabe des bisher geltenden Verteilungsschlüssels (1/4 zu 3/4) erfolgen muss.

Die IKK-Betriebsrente ist ein unverzichtbares zweites Standbein neben der gesetzlichen Rente. Auch die Beschäftigten, die unter den ATV (VBL) fallen, mussten in der Vergangenheit Erhöhungen ihrer Beiträge hinnehmen. Eine Erhöhung der Beiträge ist auch für diejenigen Beschäftigten, die unter den TV IKK-Betriebsrente fallen, unverzichtbar.

Eine Erhöhung von 1,0 Prozent auf 3,4 Prozent würde allerdings zu einer unangemessenen Benachteiligung führen!

Für die GdS verhandelten: Sabine Wellnitz (GdS-Bundesgeschäftsstelle), Oliver Bönecke und Stephan Büscher (beide IKK classic), Mathias Findeisen (IKK Brandenburg und Berlin), André Behling (IKK gesund plus) und Jochen Schneider (IKK Südwest)