Dann sind Sie hier genau richtig!
Wichtige Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft
- Die GdS gehört nach ihrer Satzung zum dbb. Der dbb ist als unmittelbarer Tarifpartner von Bund, Länder und Gemeinden bei Tarifverhandlungen dabei; die GdS-Mitgliedschaft führt gleichzeitig zur Zugehörigkeit zum dbb.
- Der GdS-Beitrag beträgt 0,75 % Ihrer Brutto-Bezüge bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
- Zum Bruttogehalt zählen das Grundgehalt/die Grundvergütung, der ungekürzte Ortszuschlag/Sozialzuschlag und alle Stellenzulagen. Beitragsfrei bleiben einmalige Zuwendungen, insbesondere die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld, Überstunden sowie die Vermögenswirksamen Leistungen.
- Während eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) und während der Elternzeit wird Ihre Mitgliedschaft beitragsfrei geführt. Ebenso bei Bezug von Krankengeld und bei Arbeitslosigkeit. Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann der GdS-Beitrag auf Antrag auf den Mindestbeitrag von 4,00 Euro abgesenkt werden. Bitte informieren Sie die Beitragsabteilung der Bundesgeschäftsstelle über entsprechende Veränderungen. Teilen Sie auch den genauen Zeitraum mit, für den Sie beitragsfrei geführt werden bzw. für den ein Sonderbeitrag gilt.
- Beitragsbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt werden von der Bundesgeschäftsstelle auf Anforderung zu Beginn des Folgejahres zugesandt. Soweit die Beiträge im Gehaltsabzugsverfahren entrichtet werden, reicht die Gehaltsabrechnung als Beleg für die Finanzämter aus.
- Beachten Sie bitte, dass alle Leistungen, insbesondere die GdS-Sozialleistungen, die Freizeit-Unfallversicherung und die Rechtsberatung und der Rechtsschutz, eine korrekte Beitragszahlung voraussetzen. Im Interesse aller Mitglieder ist es nicht möglich, ausnahmsweise Leistungen zu gewähren, wenn ein Mitglied geringere als die satzungsmäßigen Beiträge gezahlt hat oder die Beiträge ganz schuldig geblieben ist. Bitte informieren Sie die GdS-Beitragsabteilung bei Gehaltsänderungen sowie allen notwendigen Beitragsanpassungen umgehend.
- Bitte beachten Sie, dass gem. § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung nachträglich festgestellte Abweichungen der satzungsgemäßen Beitragshöhe rückwirkend nur für höchstens 12 Monate korrigiert werden können.
- Bitte denken Sie daran, Änderungen die den Beitragseinzug betreffen, rechtzeitig der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen. Sollte der Beitragseinzug wegen falsch übermittelter Bankdaten oder mangels Deckung nicht eingelöst werden können, trägt das Mitglied die hierfür berechneten Bankgebühren.
- Als GdS-Mitglied können Sie den Mitgliederbereich des GdS-Internetauftritts unter „www.gds.de“ nutzen. Bitte melden Sie sich über die „erstmalige Registrierung“ direkt an. Der Zugang sollte ca. 1 Woche nach dem Erhalt der Mitgliedsbestätigung möglich sein.
- Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der GdS-Satzung sowie den vom GdS-Bundeshauptvorstand aufgestellten Richtlinien. Die GdS-Satzung, die GdS-Beitragsordnung sowie die Richtlinien über die Leistungen der GdS erhält jedes Mitglied mit der Mitgliedschaftsbestätigung.
- Für die Rechtsschutzgewährung ist die Rechtsschutzordnung maßgebend. Rechtsschutz ist bei der Bundesgeschäftsstelle zu beantragen.
- Die GdS gewährt den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder ein Sterbegeld und unter bestimmten Voraussetzungen ein Witwen-, Witwer- und Waisengeld. Die Antragstellung soll mit einem Vordruck erfolgen, der bei der Bundesgeschäftsstelle erhältlich ist.
Befragung für neue GdS-Mitglieder
Wir sind an Ihrer Meinung interessiert und freuen uns, wenn Sie die Gelegenheit nutzen, Ihre Arbeitswelt aktiv mitzugestalten. Die Umfrage für Neumitglieder finden Sie unter folgendem Link:
https://www.umfrageonline.com/s/neubeiderGdS
Vielen Dank für Ihre Teilnahme.
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