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Neue Regelungen im TV MD! – Ab 1. Juli treten spürbare Verbesserungen in Kraft

Alle Beschäftigten der Medizinischen Dienste profitieren von folgenden Neuerungen der Reisekostenregelungen (Anlage 3 zum TV MD): 

  • Beginn und Ende der Dienstreise an der Wohnung

Nunmehr beginnt und endet die Dienstreise grundsätzlich an der Wohnung der Beschäftigten – es sei denn, die Dienstreise beginnt und/oder endet tatsächlich an der Dienststätte. Durch diesen Grundsatz wird eine bundeseinheitliche Kostenerstattung für tatsächlich gefahrene Wegstrecken gewährleistet. 

  • Keine Unterscheidung mehr zwischen Dienstgang und Dienstreise 

Zukünftig sind dienstliche Reisen am Dienstort und/oder am Wohnort ebenfalls Dienstreisen, da der Standort der Dienststätte maßgeblich ist und nicht mehr die Stadt oder der Kreis der Gemeinde, in dem sich der Dienstort befindet. Tagegeldansprüche können nun auch für Dienstreisen am Dienstort und/oder Wohnort geltend gemacht werden. 

  • „Bestandsschutz“ für Beschäftigte, die außerhalb des MD-Zuständigkeitsbereichs wohnen

Unabhängig von künftigen Regelungen, etwa bei Umzug außerhalb des Zuständigkeitsbereichs, bleiben die bisherigen Regelungen für diejenigen Beschäftigten bestehen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 vorhanden waren.

Weitere Verbesserungen ab 1. Juli 2026:

Zukünftig werden angeordnete Überstunden zuzüglich eines Zuschlags ab der individuell vereinbarten Arbeitszeit gezahlt. Zudem regelt der TV MD endlich, dass Reisezeiten Arbeitszeiten sind.

Künftig müssen Beschäftigte keine Nachteile bei ihren Rentenanwartschaften aufgrund unterschiedlicher Altersgrenzen bei den Versorgungswerken in Kauf nehmen. Denn auf Wunsch und fristgerechter Anzeige durch die Betroffenen werden die Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr automatisch beendet, sondern weitergeführt, bis alle abschlagsfreien Altersgrenzen erreicht sind.

Außerdem konnte die GdS (Öffnungs-)Klauseln vereinbaren, wonach die Arbeitgeber Benefits, wie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung und/oder Tankgutscheine, und eine Entgeltumwandlung zugunsten eines Fahrrad-Leasings, gewähren können.

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