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Schließung des DO-Rechts verhindern!

Die GdS lehnt die geplante Schließung des Dienstordnungsrechts (DO-Recht) in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales machte die GdS deutlich, dass auf diese Weise ein funktionierendes System ohne guten Grund zerstört wird. Die Folgen für die landwirtschaftliche Sozialversicherung und die Unfallversicherung wären fatal.

Hintergrund: Das BMAS brachte im September das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“
(kurz: 7. SGB IV-Änderungsgesetz) auf den Weg. Mit dem Gesetz soll unter anderem das DO-Recht ab Anfang 2022 geschlossen werden. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr begründet werden dürfen. Bereits bestehende DO-Verhältnisse sollen hiervon unberührt bleiben. Das Ministerium verspricht sich von der Schließung eine Verwaltungs- und Rechtsvereinfachung.

Doch schon dieses Argument trägt nicht. Denn das DO-Recht wird weitere 50 bis 70 Jahre weitergeführt werden, bis der letzte DO-Angestellte und dessen Angehörige wegen Todes aus dem Versorgungsbezug bzw. der Beihilfeberechtigung ausgeschieden sind. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine echte Rechtsvereinfachung anstreben würde, wäre es folgerichtig, die bestehenden DO-Verhältnisse in Beamtenverhältnisse unter Beibehaltung aller Besitzstände überzuleiten.
Zu einem echten Problem dürfte die Schließung des DO-Rechts bei der Personalgewinnung werden. Denn die Übernahme in ein DO-Verhältnis ist heute ein gewichtiges Argument bei der Suche nach Nachwuchskräften. Aus Sicht der GdS wird der vorgelegte Entwurf dazu führen, dass die betroffenen Träger bei der Personalgewinnung ins Hintertreffen geraten werden. Dies könnte mittelfristig zu einer höheren Arbeitsbelastung für das übrige Personal führen.

Für die noch verbleibenden DO-Angestellten dürfte der berufliche Aufstieg mit der geplanten Schließung des DO-Rechts schwieriger werden. Zumindest erscheint fraglich, ob ein Stellenplan, der zukünftig bei abgeschafftem DO-Recht ausgearbeitet wird, noch Beförderungsstellen für die verbliebenen DO-Angestellten aufweisen wird. Der Gesetzentwurf führt dazu, dass die beruflichen Aufstiegsperspektiven der DO-Angestellten sich verschlechtern und die bereits jetzt schon zu verzeichnende Abwanderung von dringend benötigtem Fachpersonal noch zunehmen wird.

Überhaupt keine Antwort gibt der Gesetzentwurf auf die Frage, wer zukünftig hoheitliche Aufgaben bei der SVLFG und der Unfallversicherung übernehmen soll. Dazu zählt u. a. die Tätigkeit von Aufsichtspersonen. Dafür sind bisher Beamte und DO-Angestellte vorgesehen, welche unter den neuen Bedingungen nicht mehr neu eingestellt werden dürften.

Fazit: Der Gesetzgeber legt mit dem vorgelegten Entwurf die Axt an ein funktionierendes System. Er schwächt die SVLFG und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge wird eine verminderte Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Träger um künftiges Personal sein.

Leidtragende werden die Anwärter und die Beschäftigten, aber auch die Versicherten und die Unternehmen sein, die die mangelhafte Personalausstattung über kurz oder lang am eigenen Leib spüren werden.

Die GdS lehnt die geplante Schließung des DO-Rechts daher rundweg ab und wird sich weiter im Sinne ihrer Mitglieder in den Gesetzgebungsprozess einbringen.

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