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TVöD / Beamtenrecht: Trotz Tarifeinigung keine Erhöhung?

Die Tarifrunde im öffentlichen Dienst wurde bereits im April 2025 mit einer Einigung über eine lineare Entgelterhöhung von insgesamt 5,8 Prozent beendet. Üblicherweise wird dieses Tarifergebnis auch auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen. Aber genau auf diese Übertragungen warten wir nun bereits seit mehreren Monaten, ohne dass eine tatsächlicher Gesetzesentwurf für eine solche Übernahme vorliegt.

Nach massivem Druck der Gewerkschaften hat das Bundesinnenministerium nun darüber informiert, dass für den 3. September 2025 ein Kabinettsbeschluss vorgesehen ist. Dann soll zumindest eine Abschlagszahlung erfolgen, obwohl es für die Übernahme des Tarifergebnisses noch immer keinen Gesetzesentwurf gibt.

Vorgesehen ist, dass beginnend mit der Bezügezahlung für Dezember 2025 zunächst Abschläge auf die Übertragung des ersten linearen Anpassungsschritt der Tarifeinigung mit einer Erhöhung um drei Prozent rückwirkend zum 1. April 2025 erfolgen soll. Weitere Abschläge sollen dann im Jahr 2026 erfolgen.

Auch wenn die GdS die Abschlagszahlung begrüßt, mahnen wir an, dass dennoch schnellstmöglich der Gesetzesentwurf für die vollständige Übernahme des Tarifergebnisses erfolgen muss.

Aber nicht nur die Beamten und Versorgungsempfänger sind in der Warteposition:

Auch die Tarifbeschäftigten warten noch auf die Umsetzung der Tarifvereinbarung – angeblich, weil es aus IT-technischen Gründen nicht schneller möglich sei. Erste Arbeitgeber vermelden aber, dass nun voraussichtlich im September mit der Auszahlung begonnen wird.

Ob Beamte, Versorgungsempfänger oder Tarifbeschäftigte – die eigenen Mitarbeiter/innen nach erzielter Einigung derart lang warten zu lassen, zeigt die fehlende Wertschätzung! Die GdS mahnt ausdrücklich diese negative Entwicklung an: Der öffentliche Dienst funktioniert nur durch seine Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamten. Diesen die Wertschätzung zukommen zu lassen, die sie verdienen, sollte oberste Priorität eines jeden Arbeitgebers und Dienstherrn sein.

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20250827_TVöD_Beamtenrecht_SPEZIAL