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Wichtiger Kurswechsel in der Rechtsprechung: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schafft endlich Rechtsklarheit: Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (10 AZR 231/18) entschied das höchste Arbeitsgericht, dass Teilzeitbeschäftigte bereits beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können.

Zum Hintergrund:
Wie sah die bisherige Rechtslage aus?

Sah ein Tarif- oder Arbeitsvertrag Überstundenzuschläge vor, fielen diese erst an, wenn die Teilzeitkraft mehr als eine reguläre Vollzeitkraft arbeitete.

Ein Teilzeitbeschäftigter erhielt den Zuschlag also nicht bereits beim Überschreiten der von ihm geschuldeten Arbeitszeit, sondern erst ab Überschreitung der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Nach dem nun ergangenen Urteil des BAG verletzt die bisherige Regelung das Gebot, Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte gleich zu vergüten, und stellt daher einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.

Rechtliche Klarheit bei Zuschlägen!

Damit schloss sich der Zehnte Senat des BAG der Rechtsauffassung des Sechsten Senats (siehe „GdS spezial“ vom 10. August 2017) an und gab damit ausdrücklich seine bisher gegenläufige Rechtsprechung auf. Damit ist endlich Klarheit geschaffen worden!

Was bedeutet das für Teilzeitbeschäftigte in der Sozialversicherung?

Die Entscheidung des BAG ist auch für alle tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen in der Sozialversicherung relevant!

Wichtig ist allerdings: Es muss sich um vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden handeln. Das bloße Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit – etwa im Rahmen einer Gleitzeit – genügt nicht! Kenntnis und Duldung der nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllbaren Tätigkeiten durch den Arbeitgeber kann im konkreten Fall gegebenenfalls einer ausdrücklichen Anordnung gleichstehen.

Daher: Überstunden müssen arbeitgeberseitig angeordnet, zumindest geduldet oder gebilligt werden!

Wir raten allen betroffenen Beschäftigten, nicht gezahlte Zuschläge umgehend und bis zu sechs Monate rückwirkend schriftlich geltend zu machen. Den Eingang des Antrags zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen sollte man sich bestätigen lassen.