§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem GdS-Landesverband Nordrhein-Westfalen gehören die Mitglieder der Ortsverbände1
sowie die
Einzelmitglieder im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden 2
. Er führt den Namen
„Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Nordrhein-Westfalen“.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten
Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere die
a) Förderung der Ortsverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der
Ortsverbände untereinander,
b) Mitgliederwerbung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
e) Erteilung von Auskünften,
f) Förderung der Mitglieder in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, u.a. durch örtliche Schulungskurse,
Arbeitsgemeinschaften usw.,
g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u.a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
h) Mitarbeit im DBB-Landesbund,
i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
j) Förderung der Jugendarbeit,
k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
m) Sportförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes,
n) Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle beim Einzug der Mitgliedsbeiträge.
1
Ortsverbände im Sinne des Abs. 1 sind auch Regional-, Bezirks- und Kreisverbände.
2
Aus sprachlichen Gründen wird in dieser Satzung nur die männliche Form verwendet.
Selbstverständlich stehen alle Ämter Frauen und Männern gleichermaßen offen.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Hauptvorstand
festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der Schatzmeister nach den Weisungen des
Geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern
zu prüfen.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Geschäftsführenden Vorstand zu Ortsverbänden (vgl.
§ 1) zusammengefasst. In Anlehnung an den Aufbau der deutschen Sozialversicherung kann die
Gliederung auch nach den in § 7 Abs. 2 der GdS-Satzung genannten Versicherungszweigen erfolgen.
Aufgabe der Untergliederungen ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner
Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Ortsverbandes, die auf der
Grundlage einer Mustersatzung aufgestellt wird und der Genehmigung durch den Geschäftsführenden
Vorstand des Landesverbandes bedarf.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Ortsverbände einen vom Landesverband
festzusetzenden Beitragsanteil.
§ 5 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesgewerkschaftstag,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand.
§ 6 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet mindestens alle 5
Jahre statt und wird vom Geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Gesamtvorstand
und Vertretern der Ortsverbände. Auf je angefangene 50 Mitglieder entfällt ein stimmberechtigter
Vertreter. Für die Zahl der Vertreter ist der Mitgliederbestand am 1. Juli des Jahres maßgebend, in
dem der Gewerkschaftstag stattfindet. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter sollen die
Fachbereiche entsprechend und angemessen vertreten sein. Sofern keine Ortsverbände bestehen,
werden die Vertreter vom Geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit den Vertrauensleuten
des jeweiligen Fachbereichs bestimmt.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt die
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
d) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes,
e) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beratung über Anträge,
i) Einsetzung von Fachausschüssen nach § 2 Buchstabe l, soweit sie nicht aus aktuellem Anlass der
Geschäftsführende Vorstand einsetzt.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind spätestens sechs Wochen vor Beginn beim
Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der GdS-Vorstand, der
Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes, der Gesamtvorstand, die Ortsverbände, die
Einzelmitglieder und die Fachausschüsse. Später eintreffende Anträge gelten als
Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies entweder vom
Gesamtvorstand oder von mehr als einem Drittel der Ortsverbände oder von mehr als einem Drittel der
Mitglieder beantragt wird. Der außerordentliche Landesgewerkschaftstag muss spätestens acht
Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig.
Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung und
Wahlordnung geben.
§ 7 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 8), dem Landesjugendleiter
dem Seniorenbeauftragten und den Vertretern der Fachbereiche. Je angefangene 500 Mitglieder steht
ein Vertreter zu. Für die Zahl der Vertreter ist der Mitgliederbestand am 1. Juli des Jahres maßgebend,
in dem der Gewerkschaftstag stattfindet. Mitglieder des Bundesvorstandes, die dem
Geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören, werden nicht auf die Zahl der
Vertreter der Fachbereiche angerechnet. Dies gilt auch für den Seniorenbeauftragten und den
Jugendleiter.
Darüber hinaus sind Bundesvorstandsmitglieder der GdS aus NRW geborene Mitglieder im
Gesamtvorstand.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
a) Ergänzung des Geschäftsführenden Vorstandes im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern,
b) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
c) Festsetzung der Reisekosten und Aufwandentschädigungen der Mitglieder der Organe,
d) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand sowie von Satzungsmustern
für Ortsverbände nach § 1 Abs. 1,
e) Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und Entziehung der Beitragsanteile für
die Ortsverbände,
f) Beratung über Fragen des Beamten-, Dienstordnungs- und Tarifrechts, des Arbeits- und Sozialrechts
sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung mit landesunmittelbarer Bedeutung,
g) Beschlussfassung über Richtlinien,
h) Benennung der Mitglieder für den GdS-Hauptvorstand und GdS-Gewerkschaftstag,
i) Genehmigung der Satzung der GdS-Jugend NRW.
(3) Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Wenn es die Hälfte seiner
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt, muss der Gesamtvorstand zu einer
außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(4) Der Gesamtvorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen
insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er schlägt die ehrenamtlichen Stellen bei der
Gerichtsbarkeit und im Prüfungswesen vor.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsordnung
geben.
(4) Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt der
Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
§ 9 GdS-Jugend NRW
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht die GdS-Jugend NRW.
2) Für die Organisation sowie die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der GdS-Jugend NRW,
die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.
(3) Die Kosten für die Organe der GdS-Jugend NRW werden aus dem Haushalt des GdS
Landesverbandes getragen. Sie sind rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplanes beim
Geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und von ihm zu genehmigen.
§ 10 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstandes und andere Organmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können
Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Gesamtvorstand bestimmt.
§ 11 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS
sinngemäß.
§ 12 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches,
Vereinigung, Auflösung) entscheidet der GdS-Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen
des Landesverbandes an die GdS.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Gewerkschaftstag des Landesverbandes in Hagen am 23.11.2013
beschlossen worden.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.
Hagen, den 23.11.2013
Elke Janßen
Vorsitzende des GdS-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen
Genehmigungsvermerk
Die Satzung des GdS-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit durch den GdS Bundesvorstand genehmigt.
Bonn, den 03.12.2013
Maik Wagner
GdS-Bundesvorsitzender