SATZUNG
des Landesverbandes Schleswig-Holstein
der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)
vom 02.11.1996
(i. d. F. des 1. Nachtrages vom 12.05.2001)
(i. d. F. des 2. Nachtrages vom 03.11.2006)
(i. d. F. des 3. Nachtrages vom 11.11.2011)
(i. d. F. des 4. Nachtrages vom 18.11.2016)
(i. d. F. des 5. Nachtrages vom 13.11.2021)
- 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
- 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
- 3 Mittel
- 4 Gliederung
- 5 Organe
- 6 Landesgewerkschaftstag
- 7 Vorstand
- 8 Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigungen für besondere Amtsgeschäfte
- 9 Anwendung der GdS-Satzung
- 10 Abstimmung und Wahlen
- 11 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung
- 12 Inkrafttreten
- 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
- Der Landesverband führt den Namen
Gewerkschaft der Sozialversicherung
Landesverband Schleswig-Holstein
- Er ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der GdS im Bundesland Schleswig-Holstein.
- Der Landesverband hat seinen Sitz am Dienstort der oder des Vorsitzenden, wenn sich dieser in Schleswig-Holstein befindet. Ansonsten ist der Sitz in Kiel.
- 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
- Der Landesverband koordiniert die Interessen der Mitglieder in den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden (nachfolgend Ortsverbände genannt) in Angelegenheiten, die über den Bereich eines Ortsverbandes hinausgehen und vertritt sie gegenüber der GdS. Entsprechendes gilt für die Interessen der Einzelmitglieder. Bei seiner Arbeit hat der Landesverband sicherzustellen, dass die Interessen der einzelnen Versicherungszweige, auch wenn diese nur wenige Mitglieder haben, ausreichend berücksichtigt werden.
- Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:
(a) Förderung der Ortsverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der Ortsverbände untereinander,
(b) Mitgliederwerbung,
(c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
(d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
(e) Erteilung von Auskünften,
(f) Förderung der Mitglieder bei Bildungsmaßnahmen,
(g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
(h) Mitarbeit im dbb-Landesbund,
(i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
(j) Förderung der Frauen-, Jugend- und Seniorenarbeit,
(k) Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen,
(l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
(m) die Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle beim Einzug der Mitgliedsbeiträge,
(n) sonstige Leistungen zur Förderung der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Kompetenz der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes.
- 3 Mittel
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Bundeshauptvorstand entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung festgesetzten Beitragsanteile.
- Die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Grundlage der Mitgliederzahlen wie folgt auf die Ortsverbände und den Landesverband aufgeteilt:
- Die Ortsverbände erhalten 35 % als Grundbeitragsanteil
- Der Landesverband erhält 65 %
Bei Nachweis entsprechender Aktivitäten kann ein Ortsverband zusätzliche Mittel bis zur doppelten der in Buchstabe a) genannten Höhe, in besonderen Fällen auch darüber hinaus erhalten. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.
- Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet die Finanzverwalterin / der Finanzverwalter nach den Weisungen des Vorstandes.
- Die Kasse des Landesverbandes ist mindestens einmal jährlich von den gewählten Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern zu prüfen.
- Die Finanzverwalterin / der Finanzverwalter überweist den Ortsverbänden die zuständen Beitragsanteile quartalsweise rückwirkend. Der Vorstand ist berechtigt, die Kassen der Ortsverbände von den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern des Landesverbandes prüfen zu lassen.
- Der Landesverband besteht aus Mitgliedern in den Ortsverbänden und den Einzelmitgliedern.
- Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände zu bilden.
- Die Ortsverbände geben sich auf Grundlage der Mustersatzung nach Abstimmung mit dem Vorstand des Landesverbandes eigene Satzungen.
- Die Organe des Landesverbandes sind:
- a) der Landesgewerkschaftstag
- b) der Vorstand
- Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand spätestens 8 Wochen vorher einberufen.
- Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Vertreterinnen und Vertretern der Ortsverbände. Auf je angefangene 20 Mitglieder entfällt eine stimmberechtigte Vertreterin / ein stimmberechtigter Vertreter. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreterinnen / Vertreter sollen die Versicherungszweige angemessen berücksichtigt werden. Der Stichtag zur Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter ist der 1. des Monats, der vier volle Kalendermonate vor dem Landesgewerkschaftstag liegt.
- Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
- Der Landesgewerkschaftstag
- nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen,
- nimmt den Bericht der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer entgegen,
- entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
- wählt den Vorstand (§ 7 Abs. 1),
- wählt 2 Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter,
- beschließt über Satzungsänderungen,
- beschließt über die Anträge,
- setzt Fachausschüsse nach § 2 Buchstabe l) ein, soweit diese nicht aus aktuellem Anlasse durch den Vorstand eingesetzt werden.
- Anträge an den Landesgewerkschaftstag müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, der Vorstand des Landesverbandes, der GdS – Bundesvorstand und die Fachausschüsse. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
- Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies entweder vom Vorstand oder von mehr als einem Drittel der Ortsverbände oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Für Entscheidungen des außerordentlichen Landesgewerkschaftstages gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Vorzeitige Neuwahlen oder Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Im Falle von Neuwahlen endet die Amtszeit mit dem nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmmehrheit, soweit in § 10 nicht anders geregelt ist. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand besteht aus:
- der / dem Vorsitzenden
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Finanzverwalterin / dem Finanzverwalter
- der Landesjugendleiterin / dem Landesjugendleiter,
- der stellv. Landesjugendleiterin / dem stellv. Landesjugendleiter
- der Vertreterin für die Frauen
- der Vertreterin oder dem Vertreter für die Senioren
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der oder dem Beauftragten für Internet- und Öffentlichkeitsarbeit
- der oder dem Beauftragten für die Vertrauensleute
Im Vorstand sollen die Versicherungszweige angemessen vertreten sein. Die Geschlechter sollen im Vorstand möglichst entsprechend dem Zahlenverhältnis der Mitglieder vertreten sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählen. Scheiden alle Rechnungsprüfer aus, ist der Bericht nach § 6 Abs. 4b von den Rechnungsprüfern der GdS zu erbringen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er nimmt insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben wahr. Er bestimmt, wer den Landesverband im Gewerkschaftstag der GdS vertritt. Dabei sollen die Versicherungszweige angemessen berücksichtigt werden. Die / der Vorsitzende vertritt den Landesverband im Sinne des § 26 BGB. Die persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand legt unter Berücksichtigung von § 3 das Verfahren und die Voraussetzungen für die Gewährung der über den Grundbeitrag hinausgehenden Beitragsanteile der einzelnen Ortsverbände fest.
- An den Sitzungen des Vorstandes an den Landesgewerkschaftstagen können Mitglieder oder Beauftragte des GdS – Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Der Landesvorstand kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- 8 Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigungen für besondere Amtsgeschäfte
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
- Der Landesvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,- Euro und der Finanzverwalter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- Euro.
- 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
- 11 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung
- Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Landesgewerkschaftstag. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.
- Die Regelungen des § 7 der GdS-Satzung bleiben unberührt.
Die Satzung ist durch die Gründungsversammlung der GdS-Mitglieder in Schleswig-Holstein am 02.11.1996 in Schackendorf/Bad Segeberg beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 02.11.1996 in Kraft.
Der Vorstand des GdS Landesverbandes Schleswig-Holstein
Genehmigt durch den Bundesvorstand der GdS: Bonn, den 03.03.2022
Die 5. Änderung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kiel, den 13.11.2021