Willkommen auf der Infoseite des Landesverbandes …
Wir
Unser Landesvorstand
Vorsitzender
Andreas Freundt
andreas.freundt@gds-bw.de
AOK Rhein-Neckar-Odenwald
Mitglied des GdS-Bundesvorstands
Mitglied der GdS-Tarifkommission TGAOK
stellv. Vorsitzender
Jürgen Müller
juergen.mueller@gds-bw.de
BGN Mannheim
stellv. Vorsitzender
Michael Zimmer
michael.zimmer@gds-bw.de
SVLFG Stuttgart
Mitglied der GdS-Fach- und Tarifkommission SVLFG
Finanzverwalterin
Ulrike Liebich
ulrike.liebich@gds-bw.de
AOK Mittlerer Oberrhein
Schriftführer
Marco Eberle
marco.eberle@gds-bw.de
AOK Mittlerer Oberrhein
Landesjugendleiterin
Madeline Kuhl
madeline.kuhl@gds-bw.de
IKK classic
Werbebeauftragter
Oliver Gilpert
oliver.gilpert@gds-bw.de
AOK Mittlerer Oberrhein
Frauenbeauftragte
Celine Bangemann
celine.bangemann@gds-bw.de
IKK classic
Beisitzer
Andreas Gröger
andreas.groeger@gds-bw.de
BG Bau
Beisitzerin
Andrea Vollmuth
andrea.vollmuth@gds-bw.de
IKK classic
Beisitzerin
Nathalie Zimmermann
nathalie.zimmermann@gds-bw.de
BGN
Beisitzer
Frank Engelmann
frank.engelmann@gds-bw.de
IKK classic
Beisitzerin
Ingrid Reif
ingrid.reif@gds-bw.de
BKK mhplus
Mitglied der GdS Tarifkommission mhplus
Vorstandsehrenmitglied
Rüdiger Leib
ruediger.leib@gds-bw.de
ehem. AOK Neckar-Fils
Vorstandsehrenmitglied
Hans Zieher
hans.zieher@gds-bw.de
Ehem. BGHW Mannheim
Vorstandsehrenvorsitzender
Siegfried Zeiher
siegfried.zeiher@gds-bw.de
Ehem. AOK Mittlerer Oberrhein
Termine
Termine für 2025 werden hier in Kürze bekannt gegeben. Geplant ist unter anderem wieder ein Seminar für aktive GdS-Mitglieder.
Satzung
Wie jeder andere Verein bedarf auch die GdS als nicht eingetragener gewerkschaftlicher Verein einer Satzung. In dieser sind Organisationsbereich, Gremien und Gliederung sowie das Verhältnis zu den Mitglieder verankert.
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Baden-Württemberg gehören die GdS-Mitglieder im Bundesland Baden-Württemberg an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Baden-Württemberg“.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:
a) Förderung der einzelnen Untergliederungen und der Vertrauensleute im Landesverband,b) Mitgliederwerbung.c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,e) Erteilung von Auskünften,f) Förderung der Mitglieder in der Aus- und Fortbildung,g) Unterstützung der Personalratsarbeit,
h) Mitarbeit in Dachorganisationen,
i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbände,
j) Förderung der Jugendarbeit,k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen und Benennung der/des Seniorenbeauftragten,m) Unterstützung der Bundesgeschäftsstelle beim Beitragseinzug.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die von Hauptvorstand festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der/die Finanzverwalter/in nach den Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse und die Rechnungslegung des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Vorstand zu Kreis-/Ortsverbänden zusammengefasst. Aufgabe der Untergliederung ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Kreis-/Ortsverbandes, die auf der Grundlage einer Mustersatzung aufgestellt wird und der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Kreis-/Ortsverbände einen vom Landesverband festzusetzenden Beitragsanteil.
§ 5 Organe
Die Organe der Landesverbände sind
a) der Landesgewerkschaftstag,
b) der Vorstand.
§ 6 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der Kreis-/Ortsverbände. Auf je 25 Mitglieder ist ein stimmberechtigter Vertreter zu benennen. Kreis-/Ortsverbände mit weniger als 25 Mitgliedern sowie Einzelmitglieder werden vom Vorstand zur Festlegung der stimmberechtigten Vertreter zusammengefasst; die Anzahl der Vertreter wird vom Vorstand bestimmt. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des/der Vorsitzenden, der Stellvertreter/innen, der/dem Finanzverwalterin/s, der/des Schriftführerin/s, der/des Landesjugendleiterin/s, der/des Werbebeauftragten, der Frauenvertreterin, der/dem Seniorenbeauftragten und der Beisitzer/innen,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge.
h) Einsetzung von Fachausschüssen und der/des Seniorenbeauftragen nach § 2 Buchstabe l), soweit sie nicht aus aktuellem Anlass der Vorstand einsetzt,
i) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreis-/Ortsverbände und der Zuschüsse für Fachausschüsse.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens vier Wochen vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der GdS-Vorstand des Landesverbandes, die Kreis-/Ortsverbände und Fachausschüsse. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Kreis-/Ortsverbände oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Finanzverwalterin/dem Finanzverwalter,
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
e) der Landesjugendleiterin/dem Landesjugendleiter
f) der Werbebeauftragten/dem Werbebeauftragten
g) der Frauenvertreterin,
h) fünf Beisitzer/innen.
Der Vorsitzende und einer der beiden Stellvertreter müssen verschiedenen Versicherungs- zweigen angehören. Die Beisitzer sollen die verschiedenen Versicherungszweige repräsentie-ren. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter des Landesverbandes im Gewerkschaftstag der GdS; dabei gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Im Rahmen der Anteilsfestsetzung nach § 6 Abs. 4 Buchstabe i) legt der Vorstand die Voraussetzungen für Gewährung und Entziehung sowie das Verfahren fest.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Landesgewerkschaftstagen kann ein Mitglied oder Beauftragter des Vortandes der GdS teilnehmen.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den Vorsitzenden, der Finanzverwalterin/ dem Finanzverwalter und andere Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand beschließt.
§ 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in der Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 10 Abstimmung und Wahlen
(1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
(2) Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung vorgesehen sein und bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vertreter.
§ 11 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereichs, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Landesgewerkschaftstag des Landesverbandes Baden-Württemberg in Karlsruhe am 25.10.2013 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.